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Saturday, 19.05.12  Startseite - Neuigkeiten - Gebühren für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot sind unzulässig  

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Gebühren für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot sind unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 30.11.2004, Az. XI ZR 200/03, Az. XI ZR 49/04, entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welchen eine Gebühr für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere erhoben wird, wegen Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sind.

Die Herausgabe eines Wertpapiers ist keine vertragliche Leistung, sondern die gesetzliche Pflicht, dem Eigentümer den Besitz an seinem Eigentum zu verschaffen.

Falls ab sofort von Ihrem Kreditinstitut noch Gebühren für die Herausgabe von Wertpapieren verlangt werden, müssen Sie diese nicht bezahlen.


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