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Reichweite des Fernmeldegeheimnisses
Bundesverfassungsgericht klärt die Reichweite des Fernmeldegeheimnisses
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 02.03.2006 (Az. 2 BvR 2099/04) entschieden, dass die Durchsuchung bei einer Richterin unzulässig war.
Wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen wurde gegen eine Richterin die Wohnungsdurchsuchung angeordnet. Hierbei wurden auf dem Computer der Beschwerdeführerin gespeicherte Daten sowie die Einzelverbindungsnachweise des Mobiltelefons beschlagnahmt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass diese Durchsuchung nicht das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 Abs. 1 GG verletzt haben. Das Fernmeldegeheimnis schützt nur die Telekommunikation an sich. Daten über bereits abgeschlossene Telekommunikationsvorgänge sind daher durch das Fernmeldegeheimnis nicht geschützt.
Allerdings verletzte die Durchsuchung das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG.
Bei der Anordnung der Durchsuchung wurde hierbei das erforderliche Ermessen, also die Interessenabwägung mit dem Interesse der Antragstellerin auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung und Geheimhaltung ihrer Daten nicht richtig abgewägt.
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