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Saturday, 19.05.12  Startseite - Neuigkeiten - Kinderhaftung bei der Beschädigung eines parkenden Fahrzeuges  

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Kinderhaftung bei der Beschädigung eines parkenden Fahrzeuges

Nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 30.11.2004, Az. XI ZR 335/03, Az. XI ZR 365/03, haften Kinder unter 10 Jahren für die von ihnen verursachte Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeuges.

Seit der Einführung des neuen Schuldrechts im Jahr 2002 war die Haftung von Kindern zwischen 7 und 10 Jahren für Schäden, die es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug verursacht hat, ausgeschlossen, vgl. § 828 Abs. 2 S. 1 BGB.

Kontrovers diskutiert war daher die Frage, ob dies auch für ein parkendes Kraftfahrzeug gilt. Der Bundesgerichtshof hat dies nunmehr vereint mit der Begründung, dass der Grund der gesetzlichen Regelung darin lag, dass Kinder erst ab 10 Jahren die Gefahren des Straßenverkehrs sicher einschätzen können. Bei einem parkenden Kraftfahrzeug liegt jedoch eine andere Gefahrensituation vor, welche das Kind nicht überfordert.

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