Zur Startseite  
Wednesday, 08.02.12  Startseite - Neuigkeiten - Skifahren während der Krankschreibung kann zu fristloser Kündigung führen  

Rechtsgebiete
Arbeitsrecht
Arztrecht
Auto und Recht / Verkehrsrecht
Baurecht
Ebay-Recht
EDV-Recht
Existenzgründung
Familienrecht
GmbH-Recht
Handelsrecht
Inkassorecht
Insolvenzrecht
Internetrecht
Kaufrecht
Markenrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Presserecht
Reiserecht
Steuerrecht
Telekommunikationsrecht
Urheberrecht
Verjährung
Versicherungsrecht
Werkvertragsrecht
Wettbewerbsrecht
Wohnungseigentumsrecht

Wichtige Tabellen
Bußgeldkatalog
Unterhaltstabelle
Verjährungstabellen

Behelfe & Fristen
Verschiedene Fristen

Aktuelles Thema
Haustürwiderrufsgesetz
Unfallchecklisten


on-recht.de
Über on-recht.de
Impressum
Kontakt
AGB

Skifahren während der Krankschreibung kann zu fristloser Kündigung führen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 02.03.2006 (Az. 2 AZR 53/05) entschieden, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wirksam sein kann, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit einen Skiurlaub im Hochgebirge antritt.

Im vorliegenden Fall war der Kläger als ärztlicher Sachverständiger beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen angestellt. Aufgrund einer Hirnhautentzündung war er arbeitsunfähig krank geschrieben. Während der Arbeitsunfähigkeit trat der Kläger einen Skiurlaub an und brach sich dort das Schien- und Wadenbein. Hierdurch wurde die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erheblich verlängert.

Aus diesem Grunde kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos.

Das Bundesarbeitsgericht sah die Kündigung als wirksam an, weil der Kläger seine Pflicht zum gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt hat. Vor allem stellten die Richter heraus, dass der Kläger während einer Erkrankung, welche seine Konzentrationsfähigkeit einschränken kann, keine Sportart ausüben darf, welche sowohl an die Konzentration als auch an die allgemeine Fitness hohe Anforderungen stellt.

Erschwerend kam hierbei der Beruf des Klägers hinzu, der damit beschäftigt war, krank geschriebenen Arbeitnehmern evtl. Fehlverhalten während ihrer Krankheiten nachzuweisen. Durch sein eigenes Fehlverhalten hat er die Neutralität und Glaubwürdigkeit seines Arbeitgebers gefährdet, weshalb dem Arbeitgeber die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Eine derartige Interessenkollision wird nur in wenigen Berufssparten der Fall sein.

Dennoch kann auch bei anderen Arbeitnehmern ein derartiges Verhalten zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfalle zur Kündigung führen, weshalb der Antritt einer Urlaubsreise während der Arbeitsunfähigkeit unbedingt vorher mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden sollte.

[Übersicht aktueller Meldungen]

 
Zur Startseite