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Skifahren während der Krankschreibung kann zu fristloser Kündigung führen
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 02.03.2006 (Az. 2 AZR 53/05) entschieden, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wirksam sein kann, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit einen Skiurlaub im Hochgebirge antritt.
Im vorliegenden Fall war der Kläger als ärztlicher Sachverständiger beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen angestellt. Aufgrund einer Hirnhautentzündung war er arbeitsunfähig krank geschrieben. Während der Arbeitsunfähigkeit trat der Kläger einen Skiurlaub an und brach sich dort das Schien- und Wadenbein. Hierdurch wurde die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erheblich verlängert.
Aus diesem Grunde kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos.
Das Bundesarbeitsgericht sah die Kündigung als wirksam an, weil der Kläger seine Pflicht zum gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt hat. Vor allem stellten die Richter heraus, dass der Kläger während einer Erkrankung, welche seine Konzentrationsfähigkeit einschränken kann, keine Sportart ausüben darf, welche sowohl an die Konzentration als auch an die allgemeine Fitness hohe Anforderungen stellt.
Erschwerend kam hierbei der Beruf des Klägers hinzu, der damit beschäftigt war, krank geschriebenen Arbeitnehmern evtl. Fehlverhalten während ihrer Krankheiten nachzuweisen. Durch sein eigenes Fehlverhalten hat er die Neutralität und Glaubwürdigkeit seines Arbeitgebers gefährdet, weshalb dem Arbeitgeber die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Eine derartige Interessenkollision wird nur in wenigen Berufssparten der Fall sein.
Dennoch kann auch bei anderen Arbeitnehmern ein derartiges Verhalten zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfalle zur Kündigung führen, weshalb der Antritt einer Urlaubsreise während der Arbeitsunfähigkeit unbedingt vorher mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden sollte.
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