|
|
Neues BGH-Urteil zur Betriebskostenabrechnung
Kopiekosten für die Übersendung von Nebenkostenbelegen trägt der Mieter.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 08.03.2006 (Az. XIII ZR 78/05) entschieden, dass der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zu Betriebskostenabrechnung hat.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich nur für die Mieter von preisgebundenen sog. Sozialwohnungen.
Der Mieter hat vielmehr nur das Recht, die Betriebskostenabrechnung in den Räumen des Vermieters einzusehen. Auf diese Weise will der Bundesgerichtshof erreichen, dass evtl. Unklarheiten bei der Betriebskostenabrechnung im direkten Gespräch zwischen den Mietvertragsparteien ausgeräumt werden können.
Der Mieter kann lediglich dann eine Übersendung von Abschriften der Belege verlangen, wenn ihm eine Einsichtnahme unzumutbar ist.
Darüber hinaus entschied der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter einem gemischt genutzten Objekt nicht in jedem Falle einen Vorwegabzug der Kosten, welche auf die Gewerbeflächen entfallen, vornehmen muss. Ein solcher Vorwegabzug ist nur zwingend bei öffentlich gefördertem Wohnraum erforderlich.
Solange die Gewerbebetriebe keine erheblichen Mehrbelastungen hinsichtlich der Betriebskosten verursachen, kann über die jeweiligen Betriebskosten einheitlich abgerechnet werden.
[Übersicht aktueller Meldungen]
|
|