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BGH Grundsatzentscheidung für Schenk/-Herzkreise (Urteil vom 10.11.2005 III ZR 72/05)
Die Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die "Beschenkten" aus dem "Spiel" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen "Mitspieler".
Die Teilnehmer an diesen Kreisen sind in der Vergangenheit mit ihren Rückforderungsansprüchen vor den Gerichten unter Verweis auf § 817 Satz 2 BGB gescheitert. Diese Vorschrift bestimmt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt.
Nach der Entscheidung des BGH können eine Vielzahl der Teilnehmer die gezahlten Beträge nun zurückfordern. Die Teilnehmer haben ihren Beitrag ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung eines Schenkkreises, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Der Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Auch wenn sich die Teilnehmer der Sittenwidrigkeit der Spielanlage bewusst gewesen sind oder sich zumindest dieser Einsicht leichtfertig verschlossen habe, so werden mit der Zahlung an die Beschenkten indes nicht unmittelbar sittenwidrige Ziele verfolgt.
Der Grund und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) spricht hier ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB. Ein nach dem Schneeballsystem organisierter Schenkkreis ist anstößig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machte, sondern lediglich ihren "Einsatz" verlor. Das "Spiel" zielt allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten dürften.
Der vorbeschriebenen, § 817 Satz 2 BGB einschränkenden Wertung steht nicht entgegen, dass das aufgrund eines Spiels Geleistete gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die "Spielvereinbarung" wie hier - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln, d.h. die Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist zulässig.
(Quelle Pressemitteilung des BGH vom 11.11.2005)
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