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Abweichung bei der Quadratmeterzahl ist Mangel
Eine Gebrauchsbeeinträchtigung muss nicht in jedem Falle nachgewiesen werden.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen (vgl. u.a. Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 295/03) entschieden, dass es grds. einen Mangel der Mietsache darstellt, wenn die Wohnung eine Wohnfläche hat, welche mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt.
Der Mieter muss insoweit nicht mehr darlegen, dass er durch die geringere Fläche in der Gebrauchsfähigkeit seiner Wohnung beeinträchtigt ist.
Der Mieter hat vielmehr das Recht, nach Abmahnung den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder die Miete sowie die Nebenkostenzahlungen entsprechend zu mindern. Der Mieter kann sogar unter Umständen eine Senkung der Mietkaution verlangen.
Für den Vermieter empfiehlt sich daher, wenn die Wohnfläche nicht zuverlässig bestimmt werden konnte (so etwa bei Dachwohnungen sowie bei Altbauwohnungen, bei denen keine nachvollziehbaren Pläne bestehen), dass die Flächenangaben im Mietvertrag unverbindlich sind und eine bloße Schätzung darstellen. Sicherer ist es jedoch, bei Unsicherheit über die Wohnfläche der zu vermietenden Wohnung auf eine Quadratmeterangabe im Vertrag zu verzichten und vielmehr die Miete als absolute Größe zu vereinbaren. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die entsprechenden Werbeangaben in Vermietungsanzeigen ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet werden müssen.
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