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Wednesday, 08.02.12  Startseite - Neuigkeiten - Neues Urteil über R-Gespräche  

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Neues Urteil über R-Gespräche

BGH regelt Bedingungen für die Abrechenbarkeit von R-Gesprächen.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16.03.2006 (Az. III ZR 152/05) entschieden unter welchen Voraussetzungen ein Anschluss-Inhaber für nicht von ihm empfangene R-Gespräche bezahlen muss.

Im vorliegenden Fall wurden vom Anschluss des Beklagten verschiedene R-Gespräche empfangen, welche zu Gebühren von € 593,06 führten.

Der Beklagte wandte hiergegen ein, diese Gespräche wurden nicht von ihm, sondern von seiner damals 16 Jahre alten Tochter geführt, ohne dass diese vom Beklagten hierzu berechtigt war. Aus diesem Grunde verweigerte der Beklagte die Zahlung der Telefonrechnung insoweit.

Der Bundesgerichtshof gab dem Beklagten Recht. Zwar haftet der Telefonanschluss-Inhaber auch für Dienstleistungsverträge, welche von Dritten über seinen Netzzugang abgewickelt wurden. Dies gilt gem. § 16 Abs. 3 S. 3 Telekommunikationsverordnung (TKV) nur, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat.

Dies sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Falle nicht als gegeben an.

Der Anschluss-Inhaber hätte die Benutzung seines Telefonanschlusses für den Empfang von R-Gesprächen nur dadurch verhindern können, dass er beim Gesprächsanbieter seine Rufnummer sperren, seinen Anschluss für Dritte vollkommen sperren oder die Ziffern 1 und 2 generell sperren lassen hätte müssen. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes dem Beklagten jedoch nicht zumutbar.

Auch ein vorsorgliches Verbot an seine Tochter verlangte der Bundesgerichtshof vom Beklagten nicht, da im fraglichen Zeitraum, in welchem die Gespräche geführt wurden (Juli 2003) einem durchschnittlichen Telefonanschluss-Inhaber die hohen Kosten eines R-Gespräches nicht geläufig waren.

Für die Zukunft ist jedoch zu beachten, dass bereits ein Gesetzentwurf vorliegt, der eine sog. Sperrliste bei der Regulierungsbehörde vorsieht, in welche ein Telefonanschluss-Inhaber einen Eintrag vornehmen kann, mit welchem er die Dienstleistung der R-Gespräche verweigert.

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