|
Schmerzensgeld wegen Verletzung durch mangelhafte Ware
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.03.2006 (Az. VI ZR 46/05) entschieden, dass der Importeur einer Tapetenkleistermaschine den Käufer auf Schmerzensgeld haftet, wenn dieser sich bei der bestimmungsgemäßen Benutzung an einer scharfen Blechkante verletzt.
Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger eine Tapetenkleistermaschine bei einer Supermarktkette. Diese hatte die Maschine ihrerseits aus China importiert.
Zur Reinigung der Maschine muss der Käufer in das Gerät greifen.
Hier verbarg sich beim Gerät des Klägers jedoch eine scharfe Blechkante.
Das sich der Kläger an dieser Blechkante schmerzhaft verletzt hat, sprach der Bundesgerichtshof dem Kläger nunmehr € 4.000,00 Schmerzensgeld zu. Der Supermarkt haftet aufgrund der Verletzung von § 3 Abs. 1 S. 2 Gerätsicherheitsgesetz i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld.
Die Supermarktkette hätte vor dem Beginn des in Verkehrsbringens und danach in Stichproben die Tapetenkleistermaschinen auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik untersuchen müssen.
Eine derartige Kontrolle konnte die Beklagte jedoch nicht nachweisen, weshalb sich im Prozess unterlag.
[Übersicht aktueller Meldungen]
|