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Kein Anscheinsbeweis für Stein im Fleisch
Für Verletzungen durch eine Mahlzeit muß der volle Beweis erbracht werden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 05.04.2006 (Az. VIII ZR 283/05) entschieden, dass auch bei einer Verletzung während des Verzehrs einer Mahlzeit der volle Beweis für die Verursachung durch die Mahlzeit erbracht werden muss.
Im vorliegenden Fall brach dem Kläger während des Verzehrs eines Hackfleischgerichts im Restaurant ein Zahn ab. Der Kläger vermutet als Ursache ein Steinchen im Hackfleisch. Dieses konnte jedoch nicht aufgefunden werden. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Wirt.
Der Kläger war der Ansicht, dass hier der Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten gelte, da es sich um einen typischen Geschehensablauf handele. Dem trat der BGH entgegen. Der Zahnverlust kann auch durch eine Vorschädigung des Zahnes oder ein Knorpelstück, welches auf dem Teller befindlich war, verursacht worden sein. Somit musste der Kläger hier den vollen Beweis für die Haftung des Wirtes erbringen, was ihm vorliegend nicht gelang.
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