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Saturday, 19.05.12  Startseite - Neuigkeiten - Das Ausfiltern von E-Mails ist strafbar  

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Das Ausfiltern von E-Mails ist strafbar

Dem Oberlandesgericht Karlsruhe lag ein Fall zugrunde, in welchem ein früherer Mitarbeiter einer Hochschule weiterhin mit den dort tätigen Dozenten, Wissenschaftlern und Freunden Kontakt gehalten hat. Hierauf filterte die Hochschule jegliche E-Mails, welche von besagtem Mitarbeiter bzw. an diesen gesendet wurden, technisch aus. Weder Absender noch Empfäger wurden hiervon unterrichtet.

Mit Beschluss vom 10.01.2005 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass eine derartige Unterbrechung des E-Mail-Verkehrs eine strafbare Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses gem. § 206 StGB darstellt.

Es ist also dem Arbeitgeber verboten, den E-Mail-Verkehr ihrer Mitarbeiter durch E-Mail-Filter zu kontrollieren.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So kann z.B. ein Arbeitgeber bei einem Verdacht auf eine virenverseuchte E-Mail diese durch einen E-Mail-Filter von seinem System fernhalten.

Auch Spam-Mails müssen nicht zugelassen werden.

Zum einen dürfen nach der neuen Rechtslage Werbe-E-Mails nur zugeschickt werden, wenn der Empfänger durch das sogenannte ?Opt-In-Verfahren? der Zusendung ausdrücklich zustimmt. Außerdem werden die meisten Spam-Mails bereits von Mail-Providern ausgefiltert, was nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich zulässig ist.

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