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Wednesday, 08.02.12  Startseite - Neuigkeiten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Rückkaufswerten von Lebensversicherungen  

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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Rückkaufswerten von Lebensversicherungen


Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Rückkaufswerten von Lebensversicherungen


Vorzeitige Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags; Rückkaufswert von Lebensversicherungen



Mit Urteil vom 15.02.2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass bei einer vorzeitigen Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages der Versicherungsnehmer eine angemessene und transparent berechnete Rückvergütung erhalten muss.

Dem Gesetzgeber wurde durch das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis 31.12.2007 gesetzt, innerhalb welcher der Gesetzgeber Regelungen entsprechend der im Urteil festgehaltenen Gedanken schaffen soll. Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts war die Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers, der sich gegen die im Wege der „Zillmehrung“ erfolgte Berechnung des Rückkaufswertes seiner Lebensversicherung gewandt hat. Lebensversicherungen mit „gezillmerter“ Prämie zeichnen sich dadurch aus, dass die Vertragsabschlusskosten (beispielsweise Vermittlungsprovision) nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern mit der insgesamt zu zahlenden Prämie verrechnet werden. Grundsätzlich wird hier die Prämienhöhe in der Art berechnet, dass diese über die gesamte Laufzeit des Vertrages gleich bleibt und die Prämienzahlung zunächst dazu verwendet wird, die Abschlusskosten zu decken. Hieraus ergibt sich, dass der Rückkaufswert des Lebensversicherungsvertrages in den ersten Jahren sehr niedrig ist oder sogar vollständig entfällt.


Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages Vorkehrungen zu treffen sind, dass der Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können muss, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen und dass diese bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Schutzdefizite im Recht der kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung sowie bei der Verrechnung von Abschlusskosten für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung festgestellt. Es muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gesichert werden, dass die Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbarte Regelung der Lebensversicherung zu treffen. Für die aktuelle Rechtslage hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.10.2005 die Zielrichtung gewiesen, in dem er im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt hat. Hiernach bleibt es zwar grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmehrungsverfahren. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet, der vereinbarte Beitrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes darf aber ein vom Bundesgerichtshof näher umschriebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2006, 1 BvR 1317/96).

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