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Eingeschränkte Befreiungsmöglichkeit von Darlehensverpflichtungen für getäuschte Anleger
Eingeschränkte Befreiungsmöglichkeiten von Darlehensverpflichtungen für getäuschte Anleger.
Mit verschiedenen Urteilen vom 25.04.2006 hat der Bundesgerichtshof zum Nachteil für einige Anleger entschieden, dass eine Befreiung von Darlehensverpflichtungen bei einer Investition in marode Immobilienfonds nur in seltenen Fällen möglich ist.
Entschieden wurde insbesondere auch, dass ein Anleger, welcher das gesamte Geschäft über einen Treuhänder abwickelt, sich auch dann nicht von seinen Schulden befreien kann, wenn durch den Treuhänder ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vorliegt.
Der BGH hatte über verschiedene Klagen zu entscheiden, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an geschlossenen Immobilienfonds ging. Die Anleger waren jeweils von Vermittlern geworben worden, sich zu Steuersparzwecken an den Fonds zu beteiligen, wobei der Beitritt über Bankkredite finanziert werden sollte.
Zu entscheiden war die Frage, ob bei arglistiger Täuschung oder Verstoß des Treuhänders oder Vermittlers gegen das Rechtsberatungsgesetz neben der Kündigung oder der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der Beitrittserklärung zu den Immobilienfonds auch die Bankkredite entsprechend rückgängig gemacht werden können.
Grundsätzlich soll eine gemeinsame Rückabwicklung lediglich bei verbundenen Geschäften im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrkrG sein. Dies ist zu bejahen, soweit zwischen beiden Verträgen eine wirtschaftliche Einheit besteht, was zu vermuten ist, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat.
Allerdings soll in Fällen einer nichtigen Vollmacht, welche gegen das RBerG verstößt, es nicht darauf ankommen, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht.
Der BGH hat mit seinem aktuellen Urteil eindeutig entschieden, dass sofern die dem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam ist, der Treuhänder trotzdem zum Abschluss des Darlehensvertrages für den Anleger gleich wohl befugt sein kann, wenn ihm in einem Zeichnungsschein gesondert Vollmacht erteilt ist und dieser Zeichnungsschein der Bank vorgelegt worden ist.
Insofern verschlechtert sich die momentane Rechtslage für die Verbraucher durch die neuerdings ergangenen Urteile des BGH.
(BGH, Dienstag 25.04.2006, Aktenzeichen XI ZR 193/04, 29/05, 106/05 und 219/04)
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