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Finanzämter müssen die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen nicht verlängern und Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH Geschäftsführern
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Finanzämter müssen die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen nicht verlängern
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Nachdem das Bundessozialgericht mit Urteil zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH Geschäftsführern entschieden hat, will deutsche Rentenversicherung dieses Urteil nicht anwenden
Zu 1.:
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 21.02.2006 verdeutlicht, dass Finanzämter grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Steuerpflichtigen eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Steuererklärung zu gewähren.
Obwohl in den in einigen Ländern erlassenen Regelungen zur Fristverlängerungen enthalten sind, so steht die Gewährung einer Fristverlängerung grundsätzlich im Ermessen der einzelnen Finanzämter.
In dem vorliegend entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater beantragt, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit erheblicher Arbeitsüberlastung begründet. Durch das Finanzamt wurde die Fristverlängerung abgelehnt. Hiergegen hatte der Steuerberater geklagt, ohne Erfolg.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag im Ermessen des Finanzamtes liegt.
Insofern kann eine derartige Entscheidung des Finanzamts durch ein Gericht nur korrigiert werden, wenn das Finanzamt gesetzliche Grenzen des Ermessens überschreitet oder das Ermessen fehlerhaft ausübt (BFH, 21.022.006, IX R 78/99).
Zu 2.:
Mit umstrittenem Urteil hat das Bundessozialgericht zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH Geschäftsführern entschieden. Einer Mitteilung der deutschen Rentenversicherung ist zu entnehmen, dass diese die Grundsätze des Urteils auf andere Fälle bisher nicht anwenden will.
Bisher sind selbständige GmbH Geschäftsführer nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn die GmbH keine Arbeitnehmer beschäftigt und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24.11.2005 entschieden, dass die Voraussetzungen nicht allein bei der GmbH gegeben sein müssen, sondern vielmehr in der Person des GmbH Geschäftsführers. Diese Urteil würde bedeuten, dass nahezu alle selbständigen GmbH Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig würden, da meist lediglich die GmbH und gerade nicht der Geschäftsführer selbst, Arbeitnehmer beschäftigt.
Nach Ansicht der deutschen Rentenversicherung ist diese vom Bundessozialgericht vorgegebene Praxis nicht dem Sinn und Zweck von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB IX entsprechend, so dass die bisherige Praxis entsprechend des gefassten Beschlusses der deutschen Rentenversicherung weitergeführt werden soll.
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