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Aufschiebend bedingtes Nutzungsrecht kann insolvenzfest sein
Insolvenzverwalter kann sich in diesem Fall nicht vom Vertrag lösen.
Der BGH hat in einem Urteil vom 17.11.2005 (Az. IX ZR 162/04) entschieden, dass die Nutzungsrechte an Computersoftware auch dann insolvenzfest sind, wenn sie aufschiebend bedingt sind.
Im vorliegenden Fall hatte die Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, nach welchem die Nutzung, die Weiterentwicklung und der Vertrieb einer Software geregelt wurden. Für den Fall der außerordentlichen Kündigung sollten die Nutzungsrechte an der Software an die Beklagte gegen Zahlung einer Einmalsumme übergehen.
Die Schuldnerin ging in der Folge in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter erklärte nach § 103 InsO den Nichteintritt in den Vertrag.
Der BGH war jedoch der Ansicht, dass der Insolvenzverwalter sich nicht mehr vom Vertrag lösen konnte. Die Nutzungsrechte an der Software wurden bereits durch den ursprünglichen Vertrag übertragen. Diese Übertragung ist auch der Insolvenzmasse gegenüber nach § 91 Abs. 1 InsO wirksam, da diese Übertragung bereits vor Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen war, auch wenn die Wirkungen erst nach Eintritt der Bedingung eintreten sollte.
Gerade bei der Übertragung von Nutzungsrechten empfiehlt sich daher die oben genannte Vertragskonstruktion, um vertragliche Beziehungen zumindest teilweise insolvenzfest zu machen.
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