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Fahrtenbücher: Notwendige Angaben sind aufgesuchte Kunden oder Geschäftspartner
Fahrtenbücher: Notwendige Angaben sind aufgesuchte Kunden oder Geschäftspartner
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.03.2006 entschieden, welche Angaben in einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch enthalten sein müssen.
Grundsätzlich sollen in einem Fahrtenbuch hinsichtlich beruflicher Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges angegeben werden.
Ferner stellt der Bundesfinanzhof klar, dass der Übergang von der beruflichen zur privaten Nutzung des Fahrzeugs im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstandes zu dokumentieren ist.
Ein Fahrtenbuch ist laut Entscheidung des Bundesfinanzhofes nur dann ordnungsgemäß geführt, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen soll nur zulässig sein, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Der Bundesfinanzhof hatte in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber zu entscheiden, ob ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EstG vorliegt.
Ein geldwerter Vorteil in Höhe einer prozentualen Aufteilung der tatsächlichen privaten und dienstlichen Nutzung erfolgt nur, soweit ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorliegt.
Ist dies nicht der Fall, so ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil lediglich mit der 1 %-Regelung zu bewerten, da nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann.
Mit seiner Entscheidung stellt nun der BFH fest, welche Ansprüche an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind.
(BFH, Urteil vom 16.03.2006, AZ: VI R 87/04)
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