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Erneut Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel nach Urteil des BGH
Die Unwirksamkeit eines starren Fristenplanes für die Durchführung der Schönheitsreparaturen kann auch die Endrenovierungspflicht beseitigen.
Der BGH hat in einem Urteil vom 05.04.2006 (Az. VIII ZR 178/05) entschieden, dass ein starrer Fristenplan für die Durchführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit sich auch auf die Endrenovierungspflicht auswirken kann.
Im vorliegenden Mietvertrag war folgende Regelung formularmäßig vereinbart:
„1. Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten … auszuführen, und Küche, Bad, WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Räume …“
„2. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter … unter Berücksichtigung des vereinbarten Fristenplanes alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen.“
„3. Weist der Mieter nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der o.g. Fristen … durchgeführt worden sind …, so muss er anteilig den Betrag an der Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde … Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen selbst durchführt.“
Der Mieter zog aus der Wohnung aus, obwohl er zu keinen Zeitpunkt Schönheitsreparaturen durchgeführt hat. Der Vermieter lies daraufhin die Schönheitsreparaturen durch ein Handwerksunternehmen durchführen und stellte die Kosten dem Mieter in Rechnung.
Hiermit konnte der Vermieter jedoch nicht durchdringen.
Der oben dargestellte Fristenplan ist rechtlich unwirksam. Ein Fristenplan für die Durchführung der Schönheitsreparaturen ist nur zulässig, wenn aus dem Fristenplan etwa durch Begriffe, wie „im Allgemeinen“ klargemacht ist, dass es sich nicht um einen starren Fristenplan handelt, welcher unabhängig von der tatsächlichen Abnutzung der Mieträume Schönheitsreparaturen vorschreibt. Da hier die Endrenovierungsklauseln auf den starren Fristenplan Bezug nehmen, sind auch diese unwirksam.
Es empfiehlt sich daher, für die Mieter vor Auszug und vor allem vor der Durchführung der Schönheitsreparaturen nochmals den Vertragsinhalt genauestens zu prüfen.
Aufgrund leidvoller Erfahrungen ist hier insbesondere darauf hinzuweisen, dass Vermieter, welche die Unwirksamkeit ihrer Vertragsklauseln während der Mietzeit erkennen mussten, die entsprechenden Regelungen oft im Rahmen einer im sog. Vorabnahmeprotokoll versteckten Regelung doch noch als vertraglich verbindlich zwischen den Parteien festlegen wollen.
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