|
|
Obergerichtliche Entscheidung zur Beseitigung einer negativen eBay-Bewertung
OLG Oldenburg legt Voraussetzungen fest.
Das OLG Oldenburg hat in einem Urteil vom 03.04.2006 (Az. 13 U 71/05) entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine negative Bewertung beim Internetauktionsportal eBay.de vom Verfasser zurückgenommen werden muss.
Im gegenständlichen Vertrag hat der Käufer nach Lieferung Mängel an der Kaufsache geltend gemacht. Hierauf erklärte die Verkäuferin ihre Bereitschaft mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrages.
In der Folge wurde jedoch die Bewertung wie folgt veröffentlicht:
„Bietet, nimmt nicht ab, Schade, obwohl selber großer Verkäufer“.
Diese Bewertung wollte der Käufer nicht auf sich sitzen lassen und klagte auf Rücknahme der Bewertung. Das OLG Oldenburg hat dem Kläger Recht gegeben. Die Bewertung bei eBay sei zurückzunehmen, wenn sie eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte.
Diese liege hier darin, dass der Verkäufer behauptet, dass der Käufer die Ware nicht abgenommen hat, obwohl er im juristischen Sinne sehr wohl eine Abnahme durchgeführt hat.
Selbst wenn man davon ausginge, dass hier nicht der juristische Begriff einer Abnahme gemeint sein kann, ist die Bewertung vorliegend unzulässig, da diese wesentliche Teile der vertraglichen Durchführung verschweigt und bereits dieses Verschweigen von Hintergrundumständen als unwahre Tatsachenbehauptung zu gelten hat. Es ist daher zu beachten, dass eine negative Bewertung auch im Zusammenhang gesehen werden muss und insbesondere das Weglassen von Begleitumständen eine Bewertung als unwahr erscheinen lassen kann, was dem Empfänger der Bewertung einen Rücknahmeunterlassungsanspruch gibt.
[Übersicht aktueller Meldungen]
|
|