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Wednesday, 08.02.12  Startseite - Neuigkeiten - Renovierungspflicht des Mieters beim Auszug kann wegfallen bei Unwirksamkeit des Fristenplans zur Vornahme von Renovierungsarbeiten im Mietvertrag:  

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Renovierungspflicht des Mieters beim Auszug kann wegfallen bei Unwirksamkeit des Fristenplans zur Vornahme von Renovierungsarbeiten im Mietvertrag:


Renovierungspflicht des Mieters beim Auszug kann wegfallen bei Unwirksamkeit des Fristenplans zur Vornahme von Renovierungsarbeiten im Mietvertrag:

Mit Urteil vom 05.04.2006 entschied der Bundesgerichtshof, dass in einem Formularmietvertrag ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen auch dann als starr und für den Mieter als benachteiligend angesehen wird, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraums ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.

Ferner entschied der Bundesgerichtshof, dass in diesem Fall auch eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle ihre Grundlage verliert, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter insgesamt unwirksam ist.

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem sich die Parteien um die Erstattung von Renovierungskosten nach Beendigung eines Mietverhältnisses stritten.

Im Mietvertrag der Parteien wurde eine Regelung getroffen, dass der Mieter während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen hat und zwar in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre.

Ferner wurde vereinbart, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter vor Rückgabe der Wohnung je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung sämtliche erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen hat.

Im Rahmen der Beurteilung dieses Falles wurde durch den BGH festgestellt, dass eine Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag unwirksam ist, wenn der Mieter in der Vertragsklausel verpflichtet wird, innerhalb bestimmter Zeiträume Schönheitsreparaturen vorzunehmen, ohne dass es auf den konkreten Renovierungsbedarf ankommt.

Umfassender allerdings ist die Beurteilung des Bundesgerichtshofs dahingehend, dass die Unwirksamkeit einer derartigen Klausel ebenfalls die Unwirksamkeit einer weiteren Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsmaßnahmen beim Auszug des Mieters erfasst.

Insgesamt lässt auch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu erkennen, dass es für Vermieter von enormer Wichtigkeit ist, nicht unbedingt einen Formularmietvertrag abzuschließen, sondern vielmehr einen konkret auf die speziellen Bedürfnisse abgeschnittenen Mietvertrag zu verwenden.

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