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Welche rechtlichen Maßnahmen haben Sie gegen Dialer-Programme?
Mit Urteil vom 04.03.2004, III ZR 96/03, hat der BGH entschieden, dass einem Telekommunikationsdienstleister dann kein Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten zusteht, wenn der Verbraucher nicht hat erkennen können, dass es sich dabei um einen sog. 0190-Mehrwertdiensttarif gehandelt hat.
Der Anbieter kann die Kosten nur dann geltend machen, wenn der Dialer korrekt registriert ist und die verbraucherrechtlichen Auflagen erfüllt sind.
Ist sich aber der Verbraucher nicht bewusst, dass er nun einen erhöhten Tarif in Anspruch nimmt, so kann der Anbieter auch keine erhöhten Verbindungskosten geltend machen.
1.
Das Programm sollte aus Beweisgründen nicht gelöscht werden. Ebenfalls sollte sich die Seite, von der das Programm stammt, notiert werden.
2.
Ihr Rechtsanwalt wird nun gegen die Rechnung der Telefongesellschaft einen ausführlich begründeten Widerspruch in Höhe der strittigen Summe einlegen.
Den unstrittigen Teil der Rechnung bezahlen Sie.
3.
Sollte der Telekommunikationsdienstleister ein Inkassounternehmen beauftragen, so wird Ihr Rechtsanwalt gegen dessen Forderung einen begründeten Widerspruch einlegen.
4.
Bei Zugang eines gerichtlichen Mahnbescheides wird ihr Rechtsanwalt erneut Widerspruch einlegen. Dies ist dann der Einstieg in ein gerichtliches Verfahren.
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