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Domaingrabber-Urteil vom Landgericht München I
Die Zwischennutzung einer freigewordenen Domain kann rechtswidrig sein.
Das LG München I hat in einem Urteil vom 04.04.2006 (Az. 33 O 15828/05) entschieden, dass ein Domaingrabber dem Betrieb einer Internetseite zu unterlassen hat, wenn eine bereits eingeführte Domain für andere Inhalte, u.a. pornografischen Materials missbraucht wird.
Im vorliegenden Fall wurde die Domain-Adresse eines Münchner Theaters aus unbekannten Gründen frei und umgehend vom Beklagten registriert. Dieser schaltete eine Internetseite auf der Domain, auf welcher er diese Domain wieder zum Verkauf anbot. Darüber hinaus enthielt die Internetseite eine Weiterleitung, welche u. a. auf pornografische Internetseiten führte.
Das LG sieht das Registrieren, Anbieten und Verwenden einer eingeführten fremden Adresse als für eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des bisherigen Domain-Inhabers an. Dieser Fall entspreche den bekannten Domaingrabbing-Fällen. Der Betrieb der Internetseite verfolge allein das Ziel, eine bereits benutzte Domain für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.
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