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Neues „Billigfliegerurteil“
Auch Billiganbieter sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
Das OLG Koblenz hat in einem Urteil vom 29.03.2006 (Az. 1 U 983/05) entschieden, dass auch Billigflieger bei einer Nichtdurchführbarkeit des Fluges sie nicht stehen lassen dürfen, sondern vielmehr Unterstützungsleistungen anbieten müssen. Tun sie dies nicht, so sind sie dem Reisenden zum Schadenersatz verpflichtet.
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Billigflug von Frankfurt nach Oslo hin und zurück. Zum Zeitpunkt des Rückflugs war jedoch der Flughafen Oslo wegen Schneefalls gesperrt. Das Flugzeug, welches den Kläger transportieren sollte, landete daher nicht auf diesem Flughafen, sondern auf einem Ausweichflughafen und kehrte ohne Passagiere wieder zurück.
Die Fluglinie bot dem Kläger lediglich einen drei Tage später stattfindenden Rückflug an und die teilweise Erstattung des Reisepreises. Der Kläger indes übernachtete in Oslo im Hotel und kehrte am nächsten Tag mit einem Linienflug nach Deutschland zurück. Die Kosten für die Hotelübernachtung und den Lufthansa-Flug machte der Kläger als Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft geltend.
In der Berufungsinstanz obsiegte er hiermit, da das OLG der Ansicht war, dass die Fluglinie ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt hat. Eine Fluggesellschaft hat Betreuungs-, Fürsorge- sowie Unterstützungspflichten für den Fall, dass die Beförderung nicht - wie vorgesehen - erfolgen kann.
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