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Wednesday, 08.02.12  Startseite - Neuigkeiten - Tapezierklausel unwirksam  

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Tapezierklausel unwirksam

BGH verkündet neue Entscheidung zu Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen.

Der BGH hat in einem Urteil vom 05.4.2006 (Az. VIII ZR 152/05) entschieden, dass eine Verpflichtung des Mieters, bei Ende des Mietverhältnisses angebrachte Tapeten zu entfernen, unwirksam ist. Darüber hinaus enthält die Entscheidung eine weitere Klärung hinsichtlich der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln.

Im vorliegenden Fall enthielt der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag folgende formularmäßigen Klauseln:

„Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B.Küche, Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4 – 5 Jahre; Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre.)“



„Bei Mietende hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel auszuhändigen und die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. … Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Decktapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- und Deckenputz zu beheben.“


Der Vermieter forderte die Mieter bei deren Auszug auf, die entsprechenden Arbeiten durchzuführen, was die Mieter ablehnten.

Der Vermieter renovierte daher selbst und verlangte von den Mietern die entstandenen Kosten.

Der BGH hat entschieden, dass dem Vermieter dieser Anspruch nicht zusteht. Die Klausel zur Entfernung der Tapeten ist als AGB unwirksam, da sie zusammen mit der Schönheitsreparaturklausel den Mieter unangemessen benachteiligt. Der Mieter ist ohne Einschränkung zur Entfernung der Tapeten bei Auszug verpflichtet, insbesondere unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Tapeten. Da die Klausel auf dem tatsächlichen Renovierungsbedarf keine Rücksicht nimmt, benachteiligt sie den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.

Auch der starre Fristenplan für die Durchführung der Schönheitsreparaturen ist vorliegend unwirksam.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht dadurch, dass bereits die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, da in diesem Falle der Vermieter sich nicht auf die Unwirksamkeit der zweiten Klausel berufen kann.

Der Vermieter kann die Entfernung der Tapeten auch nicht aus dem Rückbau in den ursprünglichen Zustand verlangen, da diese Klausel die Wiederherstellungspflicht des Mieters nicht für die im Rahmen der Schönheitsreparatur durchgeführte Arbeiten gilt.

Die Mietvertragsparteien sollten daher intensiv die geschlossenen Mietverträge auf Wirksamkeit der enthaltenen Klauseln überprüfen.


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