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Friday, 10.09.10  Startseite - Neuigkeiten - Käufer von "Schrottimmobilien" haben das aufgenommene Darlehen nach einem Widerruf gem. Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich zurückzubezahlen.  

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Käufer von "Schrottimmobilien" haben das aufgenommene Darlehen nach einem Widerruf gem. Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich zurückzubezahlen.

Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Rechte von Verbrauchern, welche ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen Realkredit nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen haben, zu entscheiden.

Bei dem vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Kläger um eine Privatperson, welcher von einem Vermittler eine Privatwohnung zum Zwecke der Steuerersparnis erworben hatte.

Hierbei wurde kein nennenswertes Eigenkapital verwendet, sondern vielmehr zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen abgeschlossen.

Zum damaligen Zeitpunkt wurde keine Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit aufgrund des Haustürwiderrufsgesetztes erteilt.

Aufgrund einer laut Behauptung des Klägers nicht erfolgten Aufklärung hinsichtlich der mit dem Erwerb der Eigentumswohnung verbundenen Risiken wurde der Kaufvertrag durch den Kläger widerrufen.

Der Bundesgerichtshof ist nunmehr mit dem vorliegenden Urteil seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben, indem er dem Verbraucher nach dem Widerruf des Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehenvaluta zzgl. marktüblicher Zinsen verpflichtet hat.

Mit diesem Urteil geht der BGH auch konform mit der Rechtsprechung des EUGH.

Dieser hat ausdrücklich betont, dass die Rückzahlungspflicht auch in Fällen gilt, in denen die Darlehensvaluta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept unmittelbar an den Verkäufer zum Erwerb der Immobilie ausgezahlt wird.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Urteil hat der 11. Zivilsenat des BGH ferner seine Rechtsprechung zum Bestehen von eigenen Aufklärungspflichten der Kreditgebenden Bank ergänzt.

Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtiges Anwerben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren über das Anlageprojekt berufen.

Insofern wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund des Kaufs einer Schrottimmobilie vereinfacht.

(BGH, Urteil vom 16.05.2006, AZ: XI ZR 6/04)

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