|
|
Gewährung von Kindergeld im Laufe der Wartezeit auf einen Studienplatz
Kindergeldanspruch bejaht trotz Teilzeitjob während der Wartezeit für einen Studienplatz.
Mit Urteil vom 23.02.2006 entschied der Bundesfinanzhof, dass Eltern für volljährige Kinder ein Kindergeldanspruch zusteht, solange diese Kinder auf einen Studienplatz warten.
Dieser Kindergeldanspruch wurde ferner vom Bundesfinanzhof auch dann bejaht, wenn die volljährigen Kinder während der Wartezeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen.
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Kindergeldanspruch zunächst versagt wurde, da das volljährige Kind die Wartezeit auf einen Studienplatz durch eine Teilzeitbeschäftigung überbrückte.
Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidungen aufgehoben und sich eindeutig dahingehend entschieden, dass ein Kind, dass sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, ab dem Monat der Bewerbung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c ESTG beim Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen sein kann, wenn es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.
Grundsätzlich wird ein Kind, welches das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld unter anderem berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann und wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 7.188,00 EUR im Kalenderjahr betragen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Dies beruht darauf, dass in diesem Fall eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht.
Für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit kann das Kind daher auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn seine Einkünfte und Bezüge bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.
Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch ist, dass sich das Kind um einen Studienplatz bemüht hat und dies auch konkret nachgewiesen werden kann.
Der Bundesfinanzhof ließ in seinem Urteil zwar offen, ab welchem zeitlichen Umfang eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist und damit keine typische Unterhaltssituation mehr besteht, es wurde allerdings festgelegt, dass – unabhängig von der Höhe der jeweiligen Einkünfte – 10,5 Arbeitsstunden pro Woche im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht ausreichen, um eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen.
(Urteil vom Bundesfinanzhof, 23.02.2006, AZ: III R 8/05, III R 46/05)
[Übersicht aktueller Meldungen]
|
|