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Reparaturwerkstatt darf nicht den Selbstbehalt der Teilkasko übernehmen
Oberlandesgericht Frankfurt am Main kippt Modell der Autoglas-Reparatur
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Urteil vom 11.05.2006 (Az. 6 U 7/06) entschieden, dass die Übernahme der Selbstbeteiligung eines Teilkaskoschadens durch die Reparaturwerkstatt einen versuchten Betrug und gegenüber der Kaskoversicherung und gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt, da der Kunde dazu verleitet wird, seine Versicherung für die Regulierung des Schadensfalls wesentliche Tatsachen zu verschweigen.
Im vorliegenden Fall hat ein Autoglas-Reparaturunternehmen beim Austausch einer Windschutzscheibe angeboten, einen Teil der Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung zu übernehmen. Dies wurde der Teilkaskoversicherung nicht mitgeteilt.
Die Übernahme des Selbstbehalts stellt eine Preisreduzierung für die Werkleistung dar. Diese Preisreduzierung steht jedoch nicht dem Kunden, sondern dem Versicherer zu.
Da ohne Wissen der Versicherung dieser Vorteil dem Kunden zugeführt wurde, wurde die Versicherung hier planmäßig getäuscht.
Das entsprechende Autoglas-Unternehmen hat daher eine derartige Werbung zu unterlassen.
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