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Thursday, 09.09.10  Startseite - Neuigkeiten - Rentenversicherungspflicht selbständiger GmbH-Gesellschafter  

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Rentenversicherungspflicht selbständiger GmbH-Gesellschafter

1.
Heute möchten wir Sie ergänzend über die Rentenversicherungspflicht selbständiger GmbH-Geschäftsführer informieren.

Wie wir Ihnen bereits in einem anderweitigen Newsletter berichtet haben, wurde durch das Bundessozialgericht mit sehr umstrittenem Urteil vom 24.11.2005 entschieden, dass ein selbständiger GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig war.

Nunmehr wurde eine entgegengesetzte Klarstellung durch den Gesetzgeber geschaffen.

Am 16.06.2006 wurde das Haushaltsbegleitgesetz 2006 auch vom Bundesrat gebilligt.

Dieses Haushaltsbegleitgesetz sieht nunmehr - entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts - eine Änderung von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor.

Außerdem wird § 2 Satz 4 SGB VI erweitert, wonach bei Gesellschaftern auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft als Arbeitnehmer im Sinne des SGB VI gelten.

Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Voraussetzung der Versicherungspflicht bei der Gesellschaft und nicht in der Person des Gesellschafters erfüllt sein müssen.

2.
Ferner möchten wir Sie über eine interessante Entscheidung des OLG Bremen vom 12.04.2006 informieren.

In diesem Urteil wurden Anlegern für erfolgte Beratungsfehler Schadenersatzansprüche zugesprochen.

Vorliegend handelte es sich um Anlagegeschäfte, welche durch eine unerfahrene Person vermittelt wurden.




Diesbezüglich wurde vom OLG Bremen festgehalten, dass auch „laienhafte“ Anlagevermittler für Beratungsfehler haften.

Auch diesbezüglich wird ein Auskunftsvertrag geschlossen, durch welchen Informationspflichten entstehen.

Vorliegend wurde Schadenersatz, insbesondere dann zugesprochen, wenn der Anlageinteressent deutlich macht, dass er die vermuteten besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt.

Insofern dürfte für Sie interessant sein, dass auch Ihre „laienhaften“ Kollegen den gleichen Haftungsrisiken entgegensehen wie Sie.

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