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Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde im Internet ist nicht ohne Weiteres ein Wettbewerbsverstoß
Das Verhalten kann wettbewerbsrechtlich unerheblich sein.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 25.04.2006 (AZ: 4 U 1587/05) festgestellt, dass nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf ihrer Internetseite keine Angaben zur Aufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtiger Tätigkeit gem. § 6 Satz 1 Nr. 3 Teledienstegesetz (TDG) veröffentlicht.
Aus diesem Grunde wurde sie von einem anderen Versicherungsmakler mit der Begründung abgemahnt, dass er auch durch die Missachtung der Informationspflicht in seinem Absatz behindert werden könnte.
Der Kläger hat im Vorfeld der streitgegenständlichen Abmahnung bereits mehrmals wegen Verstößen gegen das Teledienstgesetz Abmahnungen verschickt.
Das Oberlandesgericht Koblenz ging bei seinem Urteil davon aus, dass der Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 TDG nicht in jedem Falle einen Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Insbesondere, wenn die Bagatellgrenze nicht überschritten ist, ist das Verhalten nicht wettbewerbsrelevant.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass es nicht die Aufgabe des UWG ist, jegliche Rechtsverstöße zu ahnden, sondern vielmehr, das Marktverhalten im Hinblick auf einen unverfälschten Wettbewerb zu regeln.
Auch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde dient grundsätzlich dem Funktionieren des Wettbewerbes, da hierdurch der Verbraucher problemlos feststellen kann, ob sein Gegenüber noch über die notwendigen behördlichen Erlaubnisse verfügt.
Gerade im Hinblick auf die Aufsichtsbehörde konnte im vorliegenden Fall – also bei einem Immobilienmakler – die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschritten werden.
Gerade bei den zuständigen Aufsichtsbehörden ist es für den Verbraucher ein Leichtes, auch auf anderem Wege die entsprechenden Informationen zu erlangen. Dies gerade bei Angaben über den Handelsregistereintrag oder zum jeweiligen Geschäftsführer bestehen hier für Verbraucher ganz andere Schwierigkeiten.
Bei weit verbreiteten Abmahnungen wegen unzureichender Angaben im Impressum einer Internetseite sollte daher intensiv die Rechtslage geprüft werden, bevor die Entscheidung getroffen wird, ob einer Abmahnung widersprochen wird, oder die verlangte Unterlassungserklärung abgegeben wird.
Nichts desto trotz kann bei hinzutreten weiterer Umstände auch bei ähnlich gelagerten Fällen eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gerichtlich angenommen werden. Wir empfehlen daher – wie in jedem Fall einer Abmahnung – sofort nach deren Erhalt von sachkundiger Seite die Rechtslage überprüfen zu lassen.
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