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BGH-Urteil zur Markenrechtsverletzung durch Metatag
Bisher liegt lediglich ein Versäumnisurteil vor
Der BGH hat in seinem Versäumnisurteil vom 18.06.2006 (Az. I ZR 183/03) entschieden, dass die Verwendung geschützter Kennzeichen im HTML-Code von Internetseiten unzulässig ist.
Die im Quellcode einer Internetseite abgespeicherten Begriffe, insbesondere Metatag und Titelwörter, werden von den bekannten Internetsuchmaschinen systematisch abgesucht. Die entsprechenden Seiten tauchen dann als Suchergebnisse für diesen entsprechenden Metatag auf, obwohl sie möglicherweise gar nichts mit der gesuchten Marke zu tun haben.
Die Behandlung dieser Praxis war in der Rechtsprechung lange Zeit umstritten.
Der BGH hat nunmehr in seinem Versäumnisurteil einen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung solcher Metatags erstmals bejaht.
Die amtliche Begründung des Urteils steht derzeit noch aus.
Auf jeden Fall sollten Internetseiten-Betreiber bereits jetzt ihr Internetangebot dahingehend überprüfen, dass es frei von fremden Markenbegriffen ist, um einer kostspieligen Abmahnung aus dem Weg zu gehen.
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