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Umsatzsteuererhöhung - wichtige Information für Unternehmer
Umsatzsteuererhöhung – wichtige Informationen für Unternehmer
Wie Ihnen vermutlich bereits bekannt ist, erhöht sich der allgemeine Umsatzsteuersatz ab 01.01.2007 von bisher 16 % auf 19 %.
Sämtliche Lieferungen und Leistungen, die nach dem 31.12.2006 erbracht werden, sind also gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 UstG mit 19 % zu versteuern.
Zu beachten ist hierbei, dass es für die jeweilige Höhe des Steuersatzes nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Lieferung, der Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht oder bei sonstigen Leistungen auf die vollständige Zuwendung des wirtschaftlichen Vorteils.
Insoweit ist es nicht ausreichend, im alten Jahr einen Kaufvertrag oder sonstigen Vertrag abzuschließen, um der Steuererhöhung zu entgehen.
Soweit der gekaufte Gegenstand erst im neuen Jahr geliefert wird, unterliegt er dem erhöhten Steuersatz, auch wenn im Vertrag noch eine Umsatzsteuer von 16 % vereinbart ist.
Insofern besteht für Unternehmer die Gefahr, dass sie vom Kunden laut Vertrag nur 16 % Umsatzsteuer einfordern können, selbst allerdings 19 % abführen müssen.
Insofern stellt sich die Frage, wie Unternehmer diesem Risiko begegnen sollten.
Eine Abwälzung der erhöhten Umsatzsteuer auf den Abnehmer / Vertragspartner ist gegebenenfalls durch eine entsprechende Vereinbarung möglich.
Eine solche ist für sämtliche Verträge, welche nach dem 01.09.2006 geschlossen wurden, sogar notwendig.
Bei Verträgen zwischen Unternehmern ist eine derartige Vereinbarung mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen möglich.
Bei Verträgen mit Verbrauchern allerdings gibt es eine derartige Möglichkeit nicht.
Insofern kann gegenüber Verbrauchern keine Abwälzung der erhöhten Umsatzsteuer im Rahmen eines Formularvertrages oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen herbeigeführt werde.
Derartige Klauseln sind grundsätzlich unwirksam.
Dies stellt momentan ein großes Problem für Unternehmer dar.
Für Verträge, welche vor dem 01.09.2006 abgeschlossen wurden, gibt es durch die Übergangsregelungen im Umsatzsteuergesetz Ausgleichsansprüche des leistenden Unternehmers, so dass eine Leistung einer Nachversteuerung von 3 % automatisch zu erfolgen hat.
Diese Übergangsvorschriften gelten allerdings nicht mehr ab dem 01.09.2006.
Unternehmer müssen also ab dem 01.09.2006 aufpassen, da bei diesen Vertragsschlüssen Ausgleichsansprüche hinsichtlich der Nachversteuerung nur entstehen, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.
Christiane Müller
Rechtsanwältin
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