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Schadenersatzansprüche gegen den Staat wegen Verzögerung bei Eintragung im Grundbuch
Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen Verzögerung bei Eintragung im Grundbuch
Mit Urteil vom 11.01.2007 entschied der Bundesgerichtshof, dass grundsätzlich einem Grundstückseigentümer Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Eintragungen im Grundbuch zustehen kann.
In dem zu entscheidenden Fall, hatte ein Bauträger auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen gebildet und diese an Interessenten verkauft.
Die Kaufpreiszahlungen sollten erfolgen, wenn zugunsten der Käufer Vormerkungen im Grundbuch zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Eigentumsübertragung eingetragen waren.
Der hierfür zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts war jedoch überlastet und trug die Vormerkungen deswegen erst nach einem Jahr und acht Monaten ein.
Wegen des dem daraufhin insolvent gewordenen Bauträger entstandenen Zinsschadens werden nun Schadensersatzansprüche von dem Bundesland geltend gemacht.
Die geltend gemachten Ersatzansprüche werden in dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Ansatz bejaht.
Jede Behörde hat die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten.
Ist dies wegen Überlastung der zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so haben nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die übergeordneten Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen.
Bei der hier in Rede stehenden unzumutbaren Verzögerung von Eintragungsanträgen kommt außer dem Amtshaftungsanspruch noch ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf angemessene Entschädigung für die entgangene Nutzung seines Eigentums aus dem Gesichtspunkt des sogenannten „enteignungsgleichen Eingriffs“ in Betracht.
Das Urteil wird in Kürze unter dem Aktenzeichen III ZR 302/05 auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de einzusehen sein.
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