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Friday, 10.09.10  Startseite - Neuigkeiten - Kündigung- und Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte  

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Kündigung- und Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte


Kündigung – und Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte

Mit Urteil vom 07.12.2006 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, ohne zuvor ein Präventionsverfahren durchlaufen zu haben, nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung führen muss.

Nach § 84 Abs.1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten grundsätzlich verpflichtet, mit der schwerbehinderten Vertretung, sowie dem Integrationsamt ein Präventionsverfahren durchzuführen um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und möglichen finanziellen Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Soweit der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigt, ohne zuvor dieses Präventionsverfahren durchlaufen zu haben, so muss dies nun nach dem aktuellen Urteil des BRG für sich genommen noch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Die Einhaltung des Präventionsverfahrens ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber schwerbehinderten.

Nicht umfasst hierbei ist allerdings, das Zustimmungserfordernis durch das Integrationsamt vor einer Kündigung eines Schwerbehinderten, dies stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung dar.

Soweit die Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung steht und ein Präventionsverfahren insoweit von vorn herein kein Erfolg verspricht, so braucht es nicht durchgeführt zu werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dem mit einem Grad von 70 % schwerbehinderten Kläger ordentlich gekündigt worden, weil er sich an mehreren Tagen hintereinander jeweils ca. 2 Stunden vor Ende der bezahlten Arbeitszeit von der Arbeitsstelle entfernt hatte.

Die Klage gegen die Kündigung blieb erfolglos, da das Präventionsverfahren hier angesichts der Schwere der festgestellten Pflichtverletzungen nicht durchgeführt werden musste.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.12.2006 Aktenzeichen 2 AZR 182/06 kann in Kürze auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de eingesehen werden.

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