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Friday, 10.09.10  Startseite - Neuigkeiten - Erbschaftssteuerrecht verfassungswidrig  

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Erbschaftssteuerrecht verfassungswidrig




Wir begrüßen Sie zum Newsletter der Dr. Schmid Rechtsanwälte ganz herzlich.


Erbschaftssteuerrecht verfassungswidrig
Dieses Jahr noch verschenken oder Erbschaften vorbereiten, um Steuern zu sparen!

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 07.11.2006, dass die durch § 19 Abs. 1 EStG angeordnete Erhebung der Erbschaftssteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sondern den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt.

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen.

Bis zu dieser Regelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar.

Für alle, die letztes Jahr daher eine Schenkung, sonstige Vermögensübertragung oder Übertragung von Betriebsvermögen nicht mehr rechtzeitig nach der alten Regelung vornehmen konnten, besteht nun noch voraussichtlich bis 31.12.2008 die Chance, dies nachzuholen.

Insbesondere Schenkungen von bebauten Grundstücken, beispielsweise als vorweggenommene Erbfolge, bieten sich zur Steuerersparnis hinsichtlich Schenkungs- und Erbschaftssteuer für Angehörige an.

Hinsichtlich Regelungen zur Unternehmensnachfolge ist zu beachten, dass diesbezüglich bereits ein Gesetz in Vorbereitung ist und nicht klar ist, ob dieses schnell umgesetzt wird oder durch ein komplett neues Erbschaftssteuergesetz ersetzt wird.

Eine weitere sehr vorteilhafte Regelung des Erbschaftssteuergesetzes, welche vermutlich wegfallen wird, ist § 13 Nr. 4 a EStG, in welcher die Möglichkeit besteht, dass das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung an den Ehegatten übertragen werden kann ohne dass keinerlei Schenkungssteuer anfällt.

Soweit Sie an einer vertraglichen Gestaltung von Schenkungen, Unternehmensnachfolgen oder sonstigen Vermögensübertragungen nach den noch dieses Jahr geltenden Regelungen interessiert sind, stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Müller und Frau Rechtsanwältin Heiland jederzeit zur Verfügung.

Gerne bereiten wir für Sie die Vertragsgestaltungen vor und nutzen für Ihre persönliche Situation die günstigste Regelung derzeit noch aus.

Besprechungstermine können vereinbart werden unter

Dr. Schmid Rechtsanwälte
Marktplatz 20
89257 Illertissen
email: c.mueller@on-anwalt.de
c.heiland@on-anwalt.de
Telefon: 07303 / 3590
Telefax: 07303 / 42387

Zur Vertiefung hier noch einige rechtliche Hintergrundinformationen für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Bisher ist im Erbschaftssteuergesetz geregelt, dass unabhängig davon, aus welchen Vermögensarten sich Nachlass oder Schenkung zusammensetzen, für alle steuerpflichtigen Erwerbe einheitlich einen nach dem Wert des Erwerbs progressiver, in 3 nach Verwandtschaftsgraden abgestuften Steuerklassen ungeteilter Prozentsatz des Erwerbs ein zu entrichtender Steuerbetrag bestimmt wird.

Bei nichts als Geldsumme vorliegenden Steuerobjekten ist deshalb eine Umrechnung in einen Geldwert notwendig, um eine Bemessungsgrundlage zu erhalten.

Nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes werden die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände nicht einheitlich, sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt.

Grundsätzlich wird der Verkehrswert als Regelfall genannt.

Bei der Bewertung inländischen Grundbesitzes kommt ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung des Grundbesitzwerts zur Anwendung.

Der Wert des Betriebteils von land- und fortswirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach einem Ertragswert.

Ferner bedient sich das Erbschaftssteuerrecht bei der Bewertung von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwertes.

Das Bundesverfassungsgericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass die erbschaftssteuerlichen Bewertungsvorschriften bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen nicht zu dem Gemeinwert angenäherten Steuerwerten gelangt.

Sie sind nicht ausreichend belastungsgleich und folgerichtig ausgestaltet.

So meint das Bundesverfassungsgericht, dass beim Betriebsvermögen die weitergehende Übernahme der Steuerbilanzwerte strukturell die Annäherung an den gemeinen Wert verhindert und dies zu Besteuerungsergebnissen führt, die mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sind.

Nach der gesetzlichen Regelung werden die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem Steuerbilanzwert angesetzt, welcher aber nur in Ausnahmefällen mit dem jeweiligen Verkehrswert des Wirtschaftsgut übereinstimmt.

Auch beim Grundvermögen kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die erbschaftssteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage schon auf der Bewertungsebene nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht und zu Besteuerungsergebnissen führt, die mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sind.

Bei bebauten Grundstücken wird durch das gesetzlich angeordnete, vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem gemeinen Wert regelmäßig verfehlt.

Mit diesem vereinfachten Vertragswertverfahren wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine Bewertung mit durchschnittlich ca. 50 % des Kaufpreises erreichen und durch diese niedrige Erbschaftsbesteuerung Investitionsanreise für Grundvermögen schaffen sowie die Bau- und Wohnungswirtschaft positiv beeinflussen.

Dieser gesetzgeberische Versuch einer steuerlichen Lenkung auf der Bewertungsebene steht aber laut Bundesverfassungsgericht in unauflösbarem Widerspruch zu den aus dem Gleichheitssatz folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Auch die Erbschaftsbesteuerung der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbarer Weise ausgestaltet.

Bei den zu schätzenden, nicht börsennotierten Anteilen führt der vom Gesetzgeber angeordnete Steuerbilanzwertansatz zu Steuerwerten, die im Regelfall deutlich hinter der Teilbewertung zurückbleiben.

Trotz Unvereinbarkeitsklärung mit dem Gleichheitssatz hielt es das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall für geboten, ausnahmsweise die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftssteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung zuzulassen.

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis 31.12.2008 zu treffen.

Dabei ist er verfassungsrechtlich gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren.

Allerdings besteht für den Gesetzgeber die Möglichkeit, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem 2. Schritt der Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen.

Nachdem dieses Jahr bis zur durchgeführten Gesetzesänderung noch die alte rechtliche Bewertung gilt, bietet sich an, dies gegebenenfalls im Rahmen von Schenkungen auszunützen und diese gegebenenfalls noch vor Gesetzesänderung durchzuführen.

Sehr gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich zur Beratung und zum Entwurf von entsprechenden Schenkungsverträgen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christiane Müller
Rechtsanwältin

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