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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum
Mit Beschluss vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03, hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass nicht jeder Nachweis von THC bei einem Kraftfahrzeugführer für eine Verurteilung wegen Fahruntüchtigkeit ausreicht.
Das Bundesverfassungsgericht hob hierbei eine Entscheidung auf, wonach der Antragsteller gem. § 24 a Abs. 2 StVG wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels THC zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht stellte hierbei fest, dass die Wirkungs- und Nachweisdauer bei THC, also dem Wirkstoff von Cannabis, nicht mehr identisch ist. THC kann mittlerweile infolge neuerer Nachweismethoden noch Tage und Wochen nach dem Konsum im Blut nachweisbar sein, obwohl die Wirkung des Mittels nicht mehr vorliegt.
Nunmehr muss daher eine THC-Konzentration festgestellt werden, welche es als möglich erscheinen lässt, dass der Untersuchte als Fahrer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft kann dies erst bei einer Konzentration von über 1,0 ng/ml angenommen werden.
Bei einer geringeren Konzentration im Blut kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeugführer noch unter der berauschenden Wirkung von THC gestanden hat.
Somit empfiehlt sich bei einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wegen des Fahrens unter Einfluss von THC, insbesondere bei einem länger zurückliegenden Konsum, die Beantragung von Akteneinsicht durch den Verteidiger, um festzustellen, ob der Bußgeldbescheid bzw. der Strafbefehl rechtmäßig ergangen ist.
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