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Erbschaftsreform tritt in Kraft im Januar 2010
Seit mehr als über 100 Jahren bestehen die materiellen erbrechtlichen Bestimmungen nahe-zu unverändert.
Dass Bundeskabinett hat am 30.01.2008 die vom Bundesjustizministerium vorgelegte Re-form des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen, welche am 01.01.2010 in Kraft tritt.
Die Reform hat sich auf einzelne Regelungen im Ausgleichungsrecht bei der Erbteilung, im Pflichtteilsrecht und im Recht der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche konzentriert.
Die Reform soll auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen reagieren.
Es stehen im Wesentlichen drei erbrechtliche Themen im Mittelpunkt, das Pflichtteilsrecht, die Ausgleichungspflicht unter gesetzlichen Erben und die Neuregelung der Verjährung erb-rechtlicher und familienrechtlicher Ansprüche.
Pflichtteilsrecht:
Durch das Pflichtteilsrecht werden Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten und den Lebens-partnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.
Die Erbschaftsreform vereinheitlicht die Pflichtteilsentziehungsgründe, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden.
Des weiteren sollen künftig auch andere Personen geschützt werden, die dem Erblasser vergleichbar nahe stehen, wie Stief- und Pflegekinder.
Geändert werden soll die Pflichtteilsentziehung dahingehend, dass diese auch möglich ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen genannten Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.
Eine wichtige Änderung der Reform ist die gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergän-zungsanspruch, denn dieser unterliegt dann einer Herabsetzung um je 10 % für jedes Jahr, das seit der Schenkung abgelaufen ist.
Das Alles oder Nichts Prinzip soll abgelöst werden, d. h. ist die Zeitspanne zwischen Schen-kung und Erbfall länger als 10 Jahre, entfällt jeglicher Pflichtteilsanspruch. Ist diese Zeit-spanne nicht überschritten, so besteht der volle Pflichtteilsanspruch weiter.
Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen:
Mit der Erbschaftsreform wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen auch künftig auf die 3-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis verkürzt.
Damit ist die 30-jährige Sonderverjährung für familien- und erbrechtliche Ansprüche aufge-hoben.
Zu berücksichtigen ist aber dass die 30-jährige Höchstfrist für Verjährung für (erbrechtliche) Ansprüche weiter gilt, sollte die Kenntnis fehlen, deren Geltendmachung der Erfolge voraus-setzt.
Im übrigen gilt bei fehlender Kenntnis die allgemeine 10-jährige Höchstfrist für die Verjährung z. B. für Unterhaltsansprüche, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich und Zugewinnaus-gleich.
Sonderregelung nämlich die 30-jährige Verjährung soll unabhängig von Kenntnis weiterhin für den Erbschaftsanspruch sowie für den Herausgabeanspruch des Nacherben gegenüber dem Vorerben gelten.
Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich:
Ein wichtiger Punkt der Erbschaftsreform ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistun-gen bei der Erbauseinandersetzung.
2/3 aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen.
Oftmals geht der pflegende Angehörige leer aus, da keine Regelung dazu im Testament vom Erblasser getroffen wurde.
Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten, unabhängig davon, auch für diese Pflegeleistung auf ein berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Es wird eine Orientierung bezüglich der Bewertung der Leistung an der gesetzlichen Pflege-versicherung stattfinden.
Für detaillierte Informationen steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Silke Hartl in unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.
Dr. Schmid Rechtsanwälte
Marktplatz 20
89257 Illertissen
s.hartl@on-anwalt.de
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