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Verschiedene Entscheidungen zum Domainrecht
Die Gerichte haben sich in letzter Zeit häufiger mit Domain-Namens-Verletzungen zu befassen.
Hier finden Sie eine Auswahl zu aktuellen Entscheidungen:
1. Entscheidung des OLG Celle vom 08.04.2004, Az. 13 U 213/03
Kläger war ein Herr Grundke, der sich daran störte, dass ein Provider als Inhaber der Domain „www.grundke.de“ eingetragen war. Der Kläger berief sich auf sein Namensrecht nach § 12 BGB und verlangte die Löschung der Domain. Der Provider wies daraufhin nach, dass er die Domain im Auftrag eines Unternehmens verwaltet, das als Grundke GmbH firmiert.
Handelt es sich dabei um einen Streit unter Gleichnamigen?
Nach Auffassung des OLG Celle - nein. Das niedersächsische Gericht vertrat die Auffassung, dass sich der Provider nicht auf die Kennzeichenrechte der Grundke GmbH berufen kann. Das OLG Celle hat in seinem Urteil Revision zum BGH zugelassen.
2. Entscheidung des LG Hamburg vom 22.12.2003, Az. 315 O 377/03
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Adligen mit bürgerlichem Namen „Prinz zu Schaumburg-Lippe" bzw. „Fürst zu Schaumburg-Lippe“. Bei der Beklagten wiederum handelte es sich um ein Unternehmen, das unter der Domain „www.schaumburg-lippe.de“ Informationen über den früheren Landkreis Schaumburg-Lippe veröffentlichte.
Die Klage des Prinzen bzw. Fürsten scheiterte. Die Bezeichnung „Schaumburg-Lippe“ hat nach Auffassung des LG Hamburg einen eigenständig kennzeichnenden Inhalt, der für die Allgemeinheit offen gehalten werden muss. Daher konnte sich der Adlige nicht mit Erfolg auf seine Namensrechte gemäß § 12 BGB berufen.
3. Entscheidung des OLG München vom 08.07.2004, Az. 19 U 1980/04
Der Inhaber der Domain „www.sport.de“ hatte die Domain als Sicherheit an seine Bank verpfändet.
Im Insolvenzverfahren stritten der Insolvenzverwalter und die Bank über die Wirksamkeit der Verpfändung.
Nach Auffassung des OLG München handelt es sich bei einer Domain um ein Wirtschaftsgut, das ohne weiteres verpfändet werden kann. Dies überrascht nicht, wenn man weiß dass die Domain einen Marktwert von € 383.000,- hat.
Jedoch scheiterte der Insolvenzverwalter mit seinem Versuch, die Domain als Teil der Insolvenzmasse zu nutzen.
4. Entscheidung des OLG Hamburg vom 16.06.2004, Az. 5 U 162/03
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob man mit einer Domain irreführende Wirkung betreiben kann.
Eigentlich schien diese Frage seit der BGH-Entscheidung zur „www.mitwohnzentrale.de“ (BGH Az. I ZR 216/99) geklärt zu sein.
Vorliegend musste nicht geklärt werden, ob der Inhaber der Domain - ein Lottoannahmedienst - die Domain verwenden darf, sondern, dass der Beklagte in der Werbung die Bezeichnung „tipp.ag“ nutzte und dadurch den (unzutreffenden) Eindruck erweckte, hinter dem Annahmedienst stecke eine (finanzkräftige) Aktiengesellschaft.
Das OLG Hamburg bejahte eine wettbewerbswidrige Irreführung und untersagte dem Lottodienst die Werbung mit „tipp.ag“. Die Domain kann somit weiterhin genutzt werden, darf jedoch nicht in irreführender Weise beworben werden.
5. Entscheidung des OLG Hamburg vom 06.11.2003, Az. 5 U 64/03
Die Schufa störte sich daran, dass ein Unternehmen Kredite auf einer Website anbietet, die unter der Domain „www.schufa-freier-kredit.de“ betrieben wird.
Der Kläger verlor den Prozess, da das OLG Hamburg in der Domainnutzung keine unzulässige Nutzung des Kennzeichens „Schufa“ sah. Das Gericht vertrat die Ansicht, die Domain vermittle insbesondere nicht den Eindruck, dass die Schufa in irgendeiner Form mit der Website in Zusammenhang gebracht wird. Es fehle an einer kennzeichenmäßigen Nutzung, welches jedoch notwendige Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch ist.
6. Entscheidung des LG Düsseldorf vom 25.02.2004, Az. 2a O 247/03
Bei den Beklagten handelte es sich um zwei Unternehmen aus dem Softwarebereich, die sich um die Nutzung der Domain „www.ratiosoft.com“ stritten.
Die Domain war 1998 registriert worden von der Firma „Rationelle Softwareentwicklung“. Der Kläger hatte sich „Ratio Soft“ im Jahr 2000 als Wortmarke eintragen lassen.
Jedoch konnte der Inhaber der Domain nachweisen, dass er bereits vor der Markeneintragung mit der Domain unter anderem auf Werbegeschenken geworben und diese auch genutzt hat. Folglich scheiterte der Prozess des Klägers.
Durch die Werbung mit der Domain hatte der Beklagte Domaininhaber nach Auffassung des LG Düsseldorf Kennzeichenschutz erlangt und somit Priorität vor der später eingetragenen Marke.
Die Gerichte vertreten derzeit vermehrt die Ansicht, aus einer Nutzung der Domains auf Briefköpfen und ähnlichem einen eigenständigen Kennzeichenschutz abzuleiten, der dazu geeignet sein kann, Vorrang gegenüber zeitlich später eingetragenen Marken zu erlangen.
7. Entscheidung des OLG Braunschweig vom 19.12.2003, Az. 2 W 233/03
Die klagende Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel berief sich auf ihr Namensrecht und vertrat die Auffassung, es handle sich bei „fh-wf“ um eine Kurzform der „Fachhochschule Wolfenbüttel“.
Der Beklagte, eine Privatperson, hatte sich die Domain „www.fh-wf.de“ gesichert.
Das OLG Braunschweig folgte der Ansicht der Fachhochschule und erstreckte den Namensschutz - sehr weitgehend - auf die Abkürzung, da sie nach Auffassung des OLG unterscheidungskräftig und schlagwortkräftig ist und deshalb unter § 12 BGB fällt.
8. Entscheidung des LG München I vom 18.03.2004, Az. 17 HK O 16815/03
Die eine Partei hatte sich die Domain – „www.sexquisit.de“ – bereits seit 1999 registriert. Das andere Unternehmen hatte sich zu einem späteren Zeitpunkt eine gleich lautende Marke, ebenfalls Sexquisit eintragen lassen.
Das LG München I war der Auffassung, dass sich bereits aus der zeitlich früheren Registrierung ein Vorrangrecht gegenüber der später eingetragenen Marke ableiten lasse.
9. Entscheidung des LG Leipzig vom 19.02.2004, Az. 5 O 7401/03
Kläger ist der Inhaber der Wortmarke „Print24“. Der Beklagte war der Inhaber der Domain „www.printshop24.de“.
Der Kläger vertrat die Ansicht, durch die Domain des Beklagten bestünde eine Verwechslungsgefahr.
Das LG Leipzig verneinte einen markenrechtlichen Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch mit der Begründung, es bestehe zwischen der Marke und der Domain keine Verwechslungsgefahr. Die Marke „Print24“ bewege sich an der untersten Grenze der Schutzfähigkeit. Dies sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen. Angesichts des schwachen Kennzeichenschutzes könne man nicht davon ausgehen, dass die Domain mit dem Inhaber der Marke in Verbindung gebracht werde.
10. Entscheidung des LG Köln vom 20.11.2003, Az. 31 O 415/03
Hier war ebenfalls die Frage kollidierende Kennzeichenrechte zu klären.
Bei dem Beklagten handelte es sich um den Domaininhaber, der zugleich seit dem Jahr 2000 die Marke „Intermobil“ eingetragen hatte.
Der Kläger wiederum war Inhaber einer neu gegründeten Gesellschaft und hatte sich vor dem Jahr 2000 von einem Vorgängerunternehmen die Berechtigung geben lassen, die von dem Vorgängerunternehmen geführte Bezeichnung „Intermobil“ fortzuführen.
Die isolierte Übertragung der Berechtigung zur Führung von „Intermobil“ als Teil der Geschäftsbezeichnung ist nach Auffassung des LG Köln nicht dazu geeignet, prioritätsältere Rechte zu begründen. Die Priorität könne nur dann erhalten werden, wenn nicht nur der Name, sondern der gesamte Geschäftsbetrieb auf ein neues Unternehmen übertragen wird, wie sich aus § 22 HGB ergebe.
Folge sei, dass der Vorrang mit der Neugründung verloren gegangen ist und es der Kläger hinnehmen muss, dass der Inhaber der gleichlautenden Marke die Domain „www.intermobil.de“ nutzt.
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