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Erstattung von Kosten, die nicht im Mahnbescheid enthalten sind
Ist eine Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, so können aufgenommene Kosten des Verfahrens, die nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen wurden, beim Mahngericht nachträglich tituliert werden.
Es bleibt bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend ergänzen muss.
Der BGH hat mit Urteil vom 25.02.2009 (XA ARZ 197/08) entschieden, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.
Für die nachträgliche Geltendmachung von Kosten, die bei Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, sieht das Gesetz eine abweichende Regelung nicht vor. Es bleibt bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, wenn die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben wurde, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend ergänzen muss.
Nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefallenen Kosten.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass einzelne Kosten des Mahnverfahrens nicht in den Mahnbescheid und nachfolgend in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen wurden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft nun endlich Klarheit. Zuständig ist und bleibt das zentrale Mahngericht, um die Kosten einzuklagen. Dies gilt nicht nur für die Kosten des Rechtsanwalts, sondern auch für die Inkassokosten im Mahnverfahren sowie alle Auslagen der Rechtsdienstleister. Etwas anderes gilt erst ab dem Zeitpunkt, in welchem die Sache aufgrund eines Widerspruchs oder Einspruchs an das Prozessgericht als streitiges Gericht abgegeben wurde.
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