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Inhaltskontrolle bei eBay Verträgen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.12.2009 (AZ: VIII ZR 219/08) entschieden, dass bei allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche in Kaufverträgen mit Verbrauchern bezüglich der Internethandelsplattform eBay verwendet werden, folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Diese Klauseln sind unwirksam, das bedeutet, man kann sich nicht darauf berufen.
„Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats zur Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“
Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine eindeutige Rückgabebelehrung notwendig, aus dem Erfordernis einer möglichst unmissverständlichen Belehrung aus Sicht des Verständnisses des Verbrauchers.
Eine Pflicht für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel, gesondert anzugeben, dahingehend ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, lässt sich nicht ableiten.
In allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält weitere folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:
„Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gegebenenfalls gezogenen Nutzungen herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist.“
Das Urteil des BGH ist verbraucherfreundlich ausgefallen.
Sollten Sie diesbezüglich noch Fragen haben, so stehen Ihnen die Rechtsanwälte in unserer Kanzlei selbstverständlich zur Verfügung.
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