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Zahlungsanspruch des Baustoffhändlers gegen den Bauherrn
Hintergrund dieses Urteils des OLG Brandenburg vom 22.12.2009 – 6 U 82/08 - war, eine Absprache zwischen Bauherr, Auftragnehmer und Baustoffhändler.
Zum Sachverhalt:
Der Auftragnehmer rief Baumaterial bei dem Baustoffhändler ab. Der Bauherr beauftragte den Auftragnehmer mit Elektroinstallationsarbeiten zu einem Pauschalfestpreis von 150.000,00 EUR. Das Material wollte der Auftragnehmer bei einem Baustoffhändler besorgen.
Der Baustoffhändler weigerte sich, dem Auftragnehmer einen Warenkredit in der benötigten Höhe zu geben.
Da der Auftragnehmer nicht in der Lage war, die Warenkäufe vorzufinanzieren, erklärte der Bauherr, dass er die Rechnungen bezahlen werde, wenn die Ware direkt auf die Baustelle geliefert wird.
Der Auftragnehmer löste in der Folge Bestellungen über knapp 200.000,00 EUR aus, die der Händler dem Bauherrn in Rechnung stellte. Der Bauherr stellte die Zahlungen nach anfänglichen Zahlungen ein, mit dem Argument, er habe sich nicht rechtlich bindend verpflichtet, sondern nur freiwillig auf die Schuld des Auftragnehmers gegenüber dem Händler leisten wollen.
Das Gericht entschied dahingehend, dass die getroffene Absprache zwischen Bauherr, Auftragnehmer und Baustoffhändler – der Auftragnehmer ruft Baumaterial bei dem Baustoffhändler ab, der Händler liefert dieses Material an den Bauherrn und dieser bezahlt die Rechnungen - eine Außenvollmacht für den Bauunternehmer zum Abschluss von Kaufverträgen in dessen Namen begründet.
Diese Vollmacht ist nicht durch den zwischen Bauherr und Auftragnehmer vereinbarten Pauschalpreis begrenzt.
Das Gericht wertet die Aussage des Bauherrn als Erteilung einer Außenvollmacht an den Auftragnehmer, mit dem Inhalt, dass dieser Elektromaterial auf Rechnung des Bauherrn bei dem Baustoffhändler bestellen durfte. Somit sind die einzelnen Kaufverträge zwischen dem Bauherrn und dem Händler zustande gekommen, sodass der Bauherr unmittelbar gegenüber dem Händler zur Zahlung verpflichtet war.
Der Fall ist ein Lehrbeispiel dafür, dass derart weitreichende Absprachen nicht nur mündlich getroffen, sondern unbedingt schriftlich fixiert werden sollten, um böse Überraschungen zu vermeiden.
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