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Friday, 10.09.10  Startseite - Neuigkeiten - Baurecht - Umfang einer Skontoklausel  

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Baurecht - Umfang einer Skontoklausel

Im Rahmen eines Bauvertrages ist oft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer streitig, ob und in welcher Höhe der Auftraggeber Skonti ziehen darf.

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 16.12.2009 – 4 U 28/08) hatte dies zu entscheiden.

Der Auftraggeber stellte sich auf den Standpunkt, dass er Skonto von allen Abschlagsrechnungen abziehen kann, wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass Skonto nur von der Schlusszahlung abgezogen werden darf. Der Auftragnehmer dagegen vertrat die Meinung, dass nur die Schlussrechnung skontierbar sei. Im Vertrag war vorgesehen, dass Skonto innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang einer prüffähigen Rechnung abgezogen werden kann, ohne dass aus der Rechnung hervorgeht, ob es sich dabei um die Schlussrechnung oder auch um Abschlagsrechnungen handeln sollte.

Das Gericht legte den Vertrag dahingehend aus, dass auch Abschlagsrechnungen von der Skontoabrede erfasst seien. Grund hierfür war, dass im Vertrag auch vorgesehen war, dass der Auftragnehmer Abschlagsrechnungen legen konnte.

Damit entschied das Gericht, dass diese Formulierung nach Eingang einer prüffähigen Rechnung nur so verstanden werden kann, dass mit der Skontoabrede sowohl Abschlagsrechnungen als auch die Schlussrechnung gemeint sind. Der Begriff einer Rechnung umfasst demnach nicht nur die Schlussrechnung.

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