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Gerichtsstand bei Klagen wegen Annullierung einer Flugreise
Wird einem Passagier, der von ihm gebuchte Flug annulliert, ist er nicht rechtlos.
Diesbezüglich gibt es eine EG-Fluggastverordnung, welche dem Passagier verschiedene Ansprüche zubilligt, einschließlich finanzieller Ausgleichszahlungen gegen die Fluglinie.
Aus dieser EG-Fluggastverordnung erschließt sich allerdings nicht, wo diese Ansprüche einzuklagen sind.
Insoweit ist auf die allgemeinen Regeln der EuGVVO (Verordnung Nr. 44701 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtlichen Zuständigkeiten, wie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil – und Handelssachen).
Der EuGH hat nun einige Zweifelsfragen in einem Grundsatzurteil (EuGH, NJW 2009 S. 2801) entschieden.
Kern der Entscheidungen sind die Erwägungen zum besonderen Gerichtsstand, welche in Artikel 5 Nr. 1 im EuGVVO geregelt sind.
Der dort gebrauchte Begriff der „Dienstleistungen“ ist europäisch auszulegen und erfasst auch Reifeleistungen, die in der deutschen Terminologie nicht Gegenstand eines Dienstvertrages, sondern eines Werkvertrags sind.
Zuständig ist demnach das Gericht des Ortes, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätte erbracht werden müssen.
Die Auslegung dieses Kriteriums gestaltet sich jedoch schwieriger als gedacht.
In seinem neuen Urteil geht der Gerichtshof davon aus, dass die Zuständigkeit des Gerichts sich danach begründet, in wessen Bezirk die Hauptlieferung erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
Welche Lieferung dies sei, müsse anhand wirtschaftlicher Kriterien bestimmt werden.
Auch bei Flugreisen sei nach der Hauptleistung zu suchen. Das fällt zwar beim Fliegen außerordentlich schwer, da es sich um eine transnationale Dienstleistung handelt.
Das Gericht sieht es als unmöglich an, den einen oder den anderen zum Ort der Hauptleistung zu erklären, da die Flugdienstleistung uneinheitlich vom Abflug bis zum Zielflughafen erbracht werden. Deshalb sollen beide Orte als Erfüllungsorte angesehen werden und der Kläger kann zwischen beiden wählen.
Ungeklärt bleibt nach dem Urteil, wie sich der EuGH zu den praktisch wichtigsten Reisen mit Hin- und Rückflug, Rundreisen verhält. Der Gerichtshof nimmt dazu keine Stellung.
Offen ist auch weiter, wo geklagt werden kann, wenn der Passagier auf einen Flug in ein anderes Reiseziel umgebucht wird. Der Anwendungsbereich des neuen Urteils ist sehr weit. Die Aussage passt nicht nur für die Klage wegen Annullierung von Flügen, sondern gilt potenziell auch für die Geltendmachung jeglicher anderer Ansprüche aus Reiseverträgen, selbst wenn diese mit anderen Transportmitteln als Flugzeugen erfüllt werden sollen.
Zu betonen ist, dass sich das Urteil ausdrücklich nur auf den mit einem einzigen Flugfahrtunternehmen geschlossenen Beförderungsvertrag bezieht. Es gilt daher nicht für Verträge mit mehreren Fluggesellschaften. Außerdem gilt das Urteil wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs der EuGVVO nur für Reisen mit Fluggesellschaften, die ihren Sitz innerhalb eines Mitgliedstaates der EU, Lichtenstein, Norwegen oder Schweiz haben.
Die Aussagen des Urteils gelten nicht für Klagen nach dem Montrealer Übereinkommen, welches materiell rechtliche Ansprüche für Schäden an Person oder Gebäck und für den Fall der Verspätung des Fluges sowie einen eigenen Gerichtsstand für deren Geltendmachung enthält. Das Montrealer Übereinkommen ist vorrangig gegenüber der EuGVVO.
Zusammenfassend kann man sagen, dass Passagiere, deren Flug annulliert wird, die Airline nach ihrer Wahl vor den Gerichten am Ort des Abflugs oder des Reiseziels verklagen kann.
Daneben stehen ihnen eine Reihe weiterer Gerichtsstände offen, z. B. am Sitz der Fluggesellschaft oder am Ort der Niederlassung über die die Reise gebucht wurde.
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