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Saturday, 19.05.12  Startseite - Neuigkeiten - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls  

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Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

In seinem Urteil vom 17.02.2010 hat der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XII ZB 68/09 ent-schieden, dass in einem Verfahren nach § 1666 BGB – gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden kann, sich körperlich oder psychiatrisch / psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.

Verweigert ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden. In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebenenfalls kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören.

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