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Vorsicht bei Kostenvoranschlägen
Was tun, wenn ein Handwerker den im Kostenvoranschlag genannten Preis überschreitet?
Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass ein Kostenvoranschlag nach § 650 Abs. 1 BGB für den Unternehmer grundsätzlich unverbindlich ist.
Solange Sie sich daher die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlages nicht zusichern lassen, kann der Unternehmer grundsätzlich den tatsächlich angefallenen Werklohn verlangen.
Als Besteller kann man sich jedoch auf eine wichtige Ausnahme berufen:
Sobald der Unternehmer erkennt, dass sein Werklohn den Kostenvoranschlag um ca. 15 – 25 % überschreiten wird, hat er diese Kostenüberschreitung dem Besteller unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Der Verbraucher hat dann die Wahl, ob er das Werk auch zum erhöhten Preis abnimmt oder ob er den Vertrag kündigt und einen anderen Unternehmer mit der Fertigstellung beauftragt.
Hierbei muss er jedoch den bereits angefallenen Werklohn des Erstunternehmers tragen.
Hat der Unternehmer seine Anzeigepflicht nicht erfüllt, kann der Besteller, wenn er ein günstigeres Alternativangebot zu Hand gehabt hätte, wegen dieser Werklohnsummenüberschreitung Schadensersatz vom Unternehmer verlangen.
In diesem Fall empfiehlt es sich, die eingeholten Alternativangebote sorgfältig aufzubewahren.
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