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Zugewinnausgleich der Ehegatten – Berücksichtigung der schwiegerelterlichen Schenkung beim Anfangsvermögen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.02.2010, Aktenzeichen VII ZR 189/06, im Rahmen einer grundlegenden Entscheidung zur Rückforderung von Schenkungen der Schwiegereltern seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung solcher Schenkungen im Anfangs- bzw. Endvermögen des Schwiegerkindes geändert.
Bisher wurden Schenkungen der Schwiegereltern im Rahmen der Berechnung des Zugewinns beim Schwiegerkind nicht berücksichtigt, sondern nur auf Seiten des eigenen Kindes. Nunmehr werden beide Beschenkte gleich behandelt. Auf der Passivseite ist beim Schwiegerkind der potenzielle Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern zusätzlich einzustellen.
Der Bundesgerichtshof gibt im Rahmen seiner Rechtsprechungsänderung zur Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern auch die Rechtsprechung zum Ansatz solcher Zuwendungen im Zugewinn auf. Schwiegerelterliche Zuwendungen sind immer im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen.
Bei vorehelichen Schenkungen ist dies bereits der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschließung, also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach Eheschließung erfolgt, erhöht sie dessen Anfangsvermögen.
Während auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung Zuwendungen der Schwiegereltern nicht dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren, können die nunmehr zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgt sind.
Das Anfangsvermögen ist jedoch gleichzeitig mit dem potenziellen Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern als Passivposten belastet. Gleiches gilt für das Endvermögen, da die Schenkung unter der Belastung erfolgte, sie im Fall des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich rückausgleichen zu müssen. Durch den Rückforderungsanspruch will der Bundesgerichtshof die doppelte Inanspruchnahme des Beschenkten – Rückforderung gegen den Zugewinnausgleich – vermeiden.
Der Bewertung des Rückforderungsanspruchs bedarf es erst, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, in welcher Höhe die Rückforderung entstanden ist, so dass sie mit diesem Wert in das Anfangsvermögen des beschenkten Schwiegerkindes eingestellt werden kann.
Im Endvermögen ist der Rückforderungsanspruch ebenfalls bei dem Passiva einzustellen. Sofern der Schenkungsgegenstand im Aktivvermögen des Endvermögens tatsächlich oder wertmäßig noch vorhanden ist, findet er dort seine Berücksichtigung.
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