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Mietraumnutzung im Falle der Trennung von Eheleuten
Trennen sich Eheleute, tritt vielfach Streit darüber auf, wer die Mieträume weiter bewohnen darf. Eine neu eingeführte Regelung in das Bürgerliche Gesetzbuch, der neue § 1568 a BGB führt nunmehr eine Lösung unter Einbeziehung des Mieters herbei. Sobald beide Ehegatten die gemeinsame Wohnung aufgeben wollen, bedarf es lediglich einer Auflösung bzw. Abwicklung des Mietvertrages.
Falls ein Ehegatte die Wohnung jedoch behalten möchte, müssen Ausgleichsmechanismen unter Einbeziehung des Vermieters, dessen Recht ebenfalls betroffen ist, gefunden werden.
Nach dem neuen § 1568 a BGB kann ein Ehegatte vom anderen anlässlich der Trennung die Überlassung der bisher gemeinschaftlichen Wohnung verlangen, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen, die aus familienrechtlichen Verbindungen resultieren, vorliegen.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass auf die Rechtsstellung des Vermieters Einfluss genommen wird.
Die Übernahme oder Überlassung der Wohnung kann durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder durch eine gemeinschaftliche Mitteilung der Eheleute an den Vermieter erfolgen. Eine gerichtliche Entscheidung hat zur Folge, dass ein Ehepartner aus dem Mietverhältnis ausscheidet.
Falls mit demjenigen Ehepartner, der in der Wohnung verbleiben soll oder will, kein Vertrag bestanden hat, kann dieser von der zur Vermietung berechtigten Person den Abschluss eines Mietvertrags zu ortsüblichen Bedingungen verlangen.
Das Mietverhältnis besteht, wenn ein Ehepartner ausscheidet, mit dem anderen inhaltlich unverändert fort. Bis zum Termin seines Ausscheidens aus dem Vertrag ist auch der andere Ehegatte an die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten gehalten. Soweit der neue Mieter bisher nicht Vertragspartner war, muss er auch keine Pflichten aus dem Mietverhältnis erfüllen. Da bei einem bestehenden Mietverhältnis dieses nur mit einem Ehegatten fortgesetzt wird, entsteht zugunsten des ausscheidenden Ehegatten gegen den Vermieter auch kein Anspruch auf Auszahlung der Kaution. Ein Ausgleich muss im Verhältnis der Eheleute untereinander vorgenommen werden.
Geht das Mietverhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung auf einen der Ehegatten über, so muss der Vermieter dies hinnehmen. Der Vermieter erhält jedoch ein Sonderkündigungsrecht, welches ihm die einmalige Möglichkeit gewährt, den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
Erforderlich ist zudem aber ein wichtiger Grund in der Person des Mieters.
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