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Anscheinsbeweis für die Haftung des die Fahrbahn querenden Fußgängers
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in dem Urteil vom 13.04.2010 - 4 U 425/09 -festgestellt, dass bei einem Verkehrsunfall, der sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger ereignet, ein Anscheinsbeweis dahingehend strittig ist, ob der Fußgänger für die Missachtung der Sorgfaltsanforderungen gem. § 25 Abs. 3 StVO haftet.
Zum Sachverhalt:
Auf einer Landstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gerät ein Motorradfahrer in einer lang gezogenen Linkskurve in einen Verkehrsunfall, weil er einem Fußgänger ausweichen wollte, der sich mit seinem Fahrrad mitten auf der Fahrbahn befand. Hiergegen wendet der Beklagte ein, dass die Straße frei gewesen sei, als er zum Überqueren angesetzt habe.
Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht.
Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO kommt dann in Betracht, wenn der Beklagte ohne hinreichende Beachtung des Straßenverkehrs auf die Straße getreten ist.
Allerdings ist der Anscheinsbeweis erschüttert, wenn die Straße in der Annäherungsrichtung des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs nur eingeschränkt eingesehen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass der Kraftfahrer bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beklagte gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 25 StVO verstößt. Danach ist ein die Fahrbahn überquerender Fußgänger verpflichtet, spätestens ab der Straßenmitte erneut nach rechts zu blicken, um sich zu vergewissern ob ein gefahrloses Voranschreiten möglich ist.
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