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Zulässigkeit von flexiblen Preisangaben in Reise-Katalogen
Dem Artikel ist das Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 23/08 (OLG Celle) – des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt.
Zum Sachverhalt:
Der Beklagte gehört zu den größten Reiseveranstaltern in Deutschland. Anstatt eines festgesetzten Endpreises enthält er in seinem Prospekt den Hinweis, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 € pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge können tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs – die Klägerin - war der Auffassung, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen die BGB-Informationspflichten-Verordnung und die Preisangabenverordnung handelt, was zur Folge hätte, dass die Werbung wettbewerbswidrig wäre.
Bei den Bestimmungen der § 4 Abs. 1 BGB-InfoV, § 1 Abs. 1 PAngV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Nach diesen Vorschriften ist bei Erzeugnissen, die Händler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben.
Diesen Anforderungen genügen die Angaben in dem beanstandeten Preisprospekt nicht, weil sie keine verbindliche Endpreise enthalten. Der Verbraucher kann dem Prospekt lediglich eine Preismarge entnehmen, wobei der endgültige Reisepreis vom vorläufigen Reisepreis um bis zu 50 € pro Person und Strecke nach unten oder nach oben abweichen kann.
Die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erweist sich gleichwohl als unbegründet, weil die beanstandete Werbung einen Preisanpassungsvorbehalt enthält, der nach der seit dem 01.11.2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB-InfoV zulässig ist.
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