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Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankmeldung
Kann ein Arbeitnehmer wegen Krankheit seiner Arbeit nicht nachgehen, sind für ihn einige wichtige Dinge zu beachten.
1.
Der Arbeit fernbleiben, darf der Arbeitnehmer nur bei Arbeitsunfähigkeit. Nicht jede Krankheit berechtigt daher den Arbeitnehmer dazu, zu Hause zu bleiben.
2.
Meldepflichten:
2.1.
Grds. muss der Arbeitnehmer seine Krankheit sofort, d.h. am Morgen des 1. Fehltages anzeigen;
2.2.
Ein Attest wird meist erst am 4. Fehltag verlangt;
2.3.
Das gleiche gilt, wenn über die ursprünglich vorausgesagte Krankheitsdauer Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Erfüllt der Arbeitnehmer seine Anzeigepflichten nicht, riskiert eine Abmahnung und im schlimmsten Falle eine Kündigung.
Auch im Urlaub empfiehlt sich eine sofortige Krankmeldung beim Arbeitgeber. Tage, an welchen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, werden nämlich nicht auf die Urlaubszeit angerechnet.
3.
Was ist erlaubt?
Eine Krankschreibung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer ständig das Bett hüten und für den Arbeitgeber erreichbar sein muss.
Er darf also durchaus zwischenzeitlich das Haus verlassen.
Verboten ist jedoch alles, was eine schnelle Genesung verhindert.
Insbesondere eine Nebentätigkeit während der Krankschreibung ist strengstens verboten und kann unter Umständen die fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Im Allgemeinen verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnfortzahlungs- bzw. Krankengeldanspruch, wenn er ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fernbleibt oder gegen seine Pflicht zur zügigen Genesung verstößt.
Wer sicher gehen möchte, spricht geplante Aktivitäten vorher mit dem behandelnden Arzt ab oder zeigt diese seinem Arbeitgeber im Voraus an.
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