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EBAY - Recht: Alles was Sie beim Ebay-Kauf beachten müssen
1.) Der Vertrag:
Auch wenn im Rahmen des Ebay-Portals von „Verkaufsauktionen“ gesprochen wird, handelt es sich dabei nicht um eine öffentliche Versteigerung, wie sie von Gerichtsvollziehern und Gerichten teilweise durchgeführt werden.
Vielmehr handelt es sich bei einer Ebayauktion um einen rein zivilrechtlichen Vorgang zwischen den Parteien mit dem Ziel des Anbieters, d.h. des Verkäufers, einen Käufer für seine Ware zu finden, der den höchstmöglichen Preis für diese Ware bietet. Mit Ende der Auktion, d.h. der Käufer dieser Ware steht fest, kommt zwischen dem Verkäufer (Anbieter) und Käufer (Bieter) ein völlig normaler Kaufvertrag zustande, auf den die Regeln des Zivilrechtes Anwendung finden.
Zivilrechtlich ist das Einstellen eines Artikels in das Ebayportal ein verbindliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages.
Die Abgabe eines Kaufangebotes durch einen Teilnehmer an der Auktion ist grundsätzlich eine verbindliche Erklärung zur Annahme dieses Angebotes. Diese Erklärung ist nur nach den Regeln des Ebayportals widerruflich.
Nach diesen Nutzungsbedingungen des Ebayportals darf ein Bieter sein Angebot nur unter besonderen Umständen (Eingabe eines falschen Gebotsbetrages oder wesentliche Änderung der Beschreibung nach Gebotsabgabe) bis zu einem Zeitpunkt von 12 Stunden vor Auktionsschluß zurücknehmen. Anderenfalls ist die Erklärung des Bieters bindend und unwiderruflich.
Der Bieter hat lediglich noch die Möglichkeit, dem Verkäufer seine Gründe für die Rücknahme des Gebotes darzulegen und diesen zu bitten, sein Gebot zu streichen.
Die Regeln des Ebaygeschäftes sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Ebay AG geregelt und über die Homepage www.ebay.de einsehbar.
Grundsätzlich gilt:
Nach Abschluß der Auktion ist zwischen den Parteien ein wirksamer, nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes abzuwickelnder Kaufvertrag zustandegekommen.
2.) Abwicklung:
Nach diesem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu liefern und der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen.
Grundsätzlich ist ein solcher Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen Zug-um-Zug zu erfüllen. Zug-um-Zug bedeutet letztlich Ware gegen Geld in einer Rechtshandlung.
Nun ist ein solches Zug-um-Zug-Geschäft im normalen Geschäftsleben kein Problem.
Der Käufer geht in einen Laden, nimmt sich eine Ware aus dem Regal, bezahlt diese an der Kasse.
Rechtlich bedeutet dies, mit Bezahlung der Ware an der Kasse wird ihm konkludent das Eigentum an der Ware übereignet. Dies ist das beschriebene Zug- um-Zug-Geschäft.
Nun ist dieses Zug-um-Zug-Geschäft im Rahmen des Ebayvertrages natürlich schwer in dieser Weise zu handhaben. Dies gilt im übrigen bei allen Versandhandelsgeschäften.
Ein klassisches Beispiel ist hier die Warenbestellung aus dem Versandhandelskatalog. Hier kann keine Zug-um-Zug-Leistung erfolgen. Hier stellt sich schon die Frage, wer leistet nun zuerst. Dies ist eine sog. Vorleistungspflicht.
Grundsätzlich gilt:
Derjenige der vorleistet, trägt natürlich ab diesem Moment das Risiko, daß er auch die Gegenleistung erhält.
Versandhäuser regeln dieses Problem auf die Weise, daß sie per Nachnahme verschicken. Nachnahme ist nichts anderes als ein Auftrag an die Post, ein solches Zug-um-Zug-Geschäft über den Postboten abzuwickeln. Die Post erhält vom Versender den Auftrag, die Ware nur gegen Bezahlung des angegebenen Preises zuzustellen.
Dabei muß der Zusteller auf Wunsch des Empfängers auch warten, bis dieser das Paket geöffnet hat, um sich zu versichern, dass sich die bestellte Ware tatsächlich im Paket befindet.
Nachteil des Versandes per Nachnahme ist, daß hier eine relativ hohe Nachnahmegebühr entsteht, die im Regel der Besteller zu tragen hat.
In jedem Fall gilt:
Kein Besteller aus einem Warenkatalog käme auf die Idee, den Kaufpreis zu bezahlen, bevor die Ware geliefert ist.
Leider fehlt vielen Ebay-Benutzern dieses Bewusstsein im Falle des Ebaykaufes.
Die Regel ist nach wie vor, daß der Käufer einer Ware in Ebay zuerst bezahlt und nach Eingang des Betrages die Ware zugesandt erhält. Bei dieser Vorgehensweise trägt insoweit der Besteller das Risiko der Gegenleistung.
Im Prinzip wird diese Risikosituation inzwischen von immer mehr Betrügern auch tatsächlich ausgenutzt.
Dies ist relativ leicht dadurch zu bewerkstelligen, da die Registrierung im Ebay-Portal als Anbieter unter fiktiven Namen relativ leicht möglich ist. Voraussetzung ist lediglich die Angabe einer E-Mail-Adresse.
Jedoch ist es bei sog. Free-Mailern jederzeit möglich, unter einer anonymen Adresse eine E-Mail-Adresse zu erhalten.
Insoweit ist eines der Hauptprobleme der Ebay-Auktion, daß Verkäufer vermeintlich günstige Waren anbieten, den Kaufpreis kassieren und dann keine Ware liefern.
Zu vermeiden ist dieses Risiko letztlich durch die Durchführung eines Nachnahmeversandes oder durch die Inanspruchnahme eines Treuhandservices.
Es gibt im Zusammenhang mit diesen Internetgeschäften inzwischen Treuhandgesellschaften. Das Prinzip erfolgt dergestalt, daß die Zahlung des Kaufpreises nicht direkt an den Verkäufer, sondern auf das Treuhandkonto einer Treuhandgesellschaft erfolgt. Diese darf den Kaufpreis an den Verkäufer erst auszahlen, sofern der Käufer bestätigt, die Ware erhalten zu haben.
3.) Widerrufsmöglichkeiten des Vertrages:
Grundsätzlich ist ein Vertrag auch in Ebay nicht widerruflich und fest bindend.
Es gibt allerdings eine sehr wichtige und gravierende Ausnahme:
Ist der Verkäufer ein gewerbliches Unternehmen oder ein sog. Powerseller, der gewerbeähnlich und nicht nur gelegentlich zu Privatzwecken veräußert, so sind auf dieses Geschäft die Vorschriften des sog. Fernabsatzvertrages anwendbar.
Dies bedeutet, der Käufer kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluß widerrufen.
Wird der Käufer über diese Widerrufsfrist nicht belehrt, so gilt eine Frist von einem Monat ab Lieferung der Ware.
Die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Regelungen auch bei Online-Auktionen ist eine eindeutige Tendenz der Rechtsprechung.
Insoweit dürfte ein gewisser Schutz des Käufers vorliegen und ein Kleidungsstück kann beispielsweise zurückgegeben werden, wenn es nicht passt, oder ein Kunstgegenstand, wenn er nicht gefällt.
Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist. In diesem Fall muß die Ware abgenommen werden, auch wenn das Kleid nicht passt oder das Bild hässlich ist.
4.) Rückgaberecht und Gewährleistung:
Ein Rückgaberecht besteht im Falle der Veräußerung durch eine Privatperson nur für die Fälle, in denen die zugesandte Ware mangelhaft ist.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder nicht der üblichen Qualität entspricht.
Ein CD-Player, der nicht funktioniert, ist mangelhaft.
Ein CD-Player, der zwar einwandfrei funktioniert, jedoch nicht über die in der Auktion beschriebenen Funktionen verfügt, ist ebenfalls mangelhaft.
Für diese Fälle liegt ein sog. Gewährleistungsfall vor.
Aber aufpassen:
Bevor man die Ware zurückgeben kann, muß man dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben.
Nacherfüllung bedeutet grundsätzlich Nachlieferung einer einwandfreien Ware. Hierzu muß dem Veräußerer eine Frist gesetzt werden.
Nur für den Fall, daß er diese Frist versäumt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den bereits bezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
Es kommt sogar noch hinzu, daß der Käufer für diesen Fall auch Anspruch auf Schadensersatz hat.
Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, so haftet er darüber hinaus auf Schadensersatz. Das bedeutet, der Käufer kann ihm den Schaden in Rechnung stellen, der ihm durch die mangelhafte Lieferung entstanden ist, beispielsweise durch Kauf des gleichen Gegenstandes, für den er einen höheren Kaufpreis aufwenden muß.
5.) Beschädigung der Ware auf dem Transportweg:
Auch hier gilt eine Unterscheidung zwischen der Privatveräußerung durch einen Verkäufer und der gewerblichen Veräußerung durch einen Powerseller.
Im Falle des Privatkaufs gilt, daß der Käufer das Risiko der Beschädigung auf dem Transportweg trägt. Kommt eine Ware nicht oder beschädigt an und kann der Verkäufer nachweisen, daß er diese ordnungsgemäß an eine Transportperson übergeben hat, so muß der Käufer die Ware bezahlen, obwohl diese nicht oder beschädigt ankommt.
Anders verhält es sich nur in den Fällen, in denen der Verkäufer ein gewerbliches Unternehmen oder ein Powerseller ist.
In diesen Fällen reist die Ware auf Gefahr des Verkäufers.
6.) Beweispflicht für den Mangel:
Grundsätzlich ist derjenige beweispflichtig, der den Mangel behauptet. Dies ist normalerweise der Käufer.
Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung, die seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2001 gilt, gilt hier auch eine Ausnahme für den Fall, daß der Kauf ein gewerblicher ist.
Das bedeutet, für die Fälle, in denen der Verkäufer ein Unternehmen ist, trägt das Unternehmen bis sechs Monate nach Übergabe die Beweislast dafür, daß der Kaufgegenstand mangelfrei ist.
Nur nach Ablauf der 6-Monatsfrist trägt der Käufer die Beweislast dafür, daß der Kaufgegenstand mangelhaft ist.
Dies kann unter Umständen sehr bedeutend sein, da oftmals im Streit steht, ob der Mangel im Rahmen des Transportes entstanden ist oder sonstige Ursachen, wie beispielsweise Fehlbedienung hat.
7.) Verjährung von Gewährleistungsansprüchen:
Grundsätzlich gilt:
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Waren zwei Jahre ab Übergabe.
Diese Gewährleistung kann zwischen Privatpersonen nur für Gebrauchtgegenstände ausgeschlossen werden.
Der Gewährleistungsausschluß bedarf jedoch einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung.
Es reicht dabei, daß der Anbieter im Ebayportal ausdrücklich auf diesen Gewährleistungsausschluß hinweist.
Mit Kauf der Ware durch Bieten bei der Auktion und Zuschlag akzeptiert der Käufer diesen Gewährleistungsausschluß.
Nur für diese Fälle gilt, daß der Käufer keinen Gewährleistungsanspruch hat.
In allen anderen Fällen hat der Käufer eine Gewährleistung innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe.
Ist der Verkäufer ein Unternehmen, so kann es die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwaren nur auf ein Jahr verkürzen und nicht ausschließen.
Für Neuwaren ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist unzulässig.
8.) Nichtlieferung durch den Verkäufer:
Was kann man tun, wenn der Verkäufer nicht liefert ?
Liefert der Verkäufer trotz verschiedener Mahnungen nicht, ist im Regelfall die Einschaltung von Zivilgerichten notwendig.
Im Regelfall ist hierzu die Beauftragung eines Anwaltes notwendig.
Der Anwalt kann den Verkäufer auf Lieferung oder Schadensersatz verklagen.
Die Frage ist nur in den Betrugsfällen, wie ist der tatsächliche Verkäufer überhaupt zu ermitteln und wie ist ein solches Urteil vollstreckbar ?
Benutzt der Verkäufer einen falschen Namen, so kann dessen Identität in vielen Fällen trotzdem ermittelt werden.
Schlüsselfunktion hat in diesem Zusammenhang die sog. IP-Adresse.
Jeder Computer im gesamten Internet hat eine sog. IP-Adresse. Dies ist in der Regel eine neunstellige Zahl, die beim sog. Access-Provider registriert werden muß. Beim Access-Provider handelt es sich um diejenige Internetfirma, die den Zugang zum Internet bereitstellt, beispielsweise die Firma T-Online, bei der der Internetnutzer als Nutzer registriert wird.
Bei dieser Registrierung ist grundsätzlich die IP-Adresse jedes Nutzers bzw. jedes Rechners hinterlegt.
Allerdings ist es so, daß im Falle einer Privatanfrage der Access-Provider, d.h. in diesem Fall die T-Online nicht berechtigt ist, den Nutzernamen herauszugeben. Dies unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht.
Aus diesem Grund muß der Weg über die Staatsanwaltschaft und einen Ermittlungsrichter gegangen werden. Hierzu ist die Stellung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft notwendig.
Die Staatsanwaltschaft stellt dann beim zuständigen Gericht, hier beim Amtsgericht Darmstadt, den Antrag, den Provider zu verpflichten, den hinter der IP-Adresse stehenden Nutzer herauszugeben.
Dann muß die Firma T-Online den Namen der Staatsanwaltschaft mitteilen.
Die Staatsanwaltschaft wird dann entsprechende Ermittlungen anstellen. Der Rechtsanwalt ist dann berechtigt, über eine Akteneinsicht den Nutzer zu ermitteln.
Im Regelfall führt dies zur Ermittlung des betrügerisch handelnden Verkäufers.
Dieser kann dann verklagt werden.
Ob dann ein solches Urteil vollstreckbar ist, ist dann die zweite Frage.
Vollstreckungsmöglichkeit besteht nur, wenn beim Verkäufer tatsächlich etwas zu holen ist. Bei Betrügern dürfte dies oftmals nicht der Fall sein. Oft handeln Betrüger auch über das Ausland, so daß Vollstreckungsmöglichkeiten nicht gegeben sind.
Aus diesem Fall gilt:
In allen Fällen Vorsicht bei Vorauszahlungen.
Im Regelfall entweder über Nachnahme liefern lassen und die Kosten in Kauf nehmen oder über einen sog. Treuhandservice die Zahlung durchführen.
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