|
|
Aufgepasst beim Weihnachtsgeld!
In den nächsten Wochen freuen sich viele Arbeitnehmer auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes. Für einige Arbeitnehmer mischt sich jedoch ein Wehrmutstropfen bei, wenn sie erfahren, dass der Arbeitgeber unterschiedliche Weihnachtsgratifikationen gewährt. Eine Unterscheidung wird hier zwischen Arbeitern und Angestellten gemacht.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden (Urteil vom 12.10.2005, AZ: X AZR 640/04), dass eine Ungleichbehandlung von bestimmten Arbeitnehmern ohne sachliche Kriterien hierfür dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht und daher unwirksam ist. Im gegenständlichen Fall hat der Arbeitgeber den Angestellten im Betrieb eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts bezahlt, den Arbeitern hingegen nur 55 % ihres Monatsverdienstes. Begründet hatte dies der Arbeitgeber damit, dass Arbeiter und Angestellte ein unterschiedliches Ausbildungs- und Qualifikationsniveau besäßen.
Diese Argumentation wurde vom Bundesarbeitsgericht nicht als sachliches Kriterium zugelassen.
Arbeitgeber können daher nur eine Unterscheidung vornehmen, wenn diese durch sachliche Kriterien erforderlich wird. Diese können z. B. darin liegen, dass eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden ist und diese daher mit einem höheren Aufwand an den Betrieb gebunden werden muss.
[Übersicht aktueller Meldungen]
|
|